Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2aufgehoben
§ 2.
(1) Pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen dürfen nur mit einer Mindestfüllmenge von 1 000, 1 250, 1 500 oder 1 750 Gramm (g) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 g gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Mindestfüllmenge ist jene Menge, die die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
§ 3geändertAbs 2 Z 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 Z 5 bis Z 7
… 5 unveränderte Absätze
§ 3.
(1) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
3. der Name oder die Marke des Produktes;
4. die handelsübliche Sachbezeichnung;
Anmerkung