Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
I. Geldumlauf.
§ 1.
Der Nennwert folgender gesetzlicher Zahlungsmittel wird mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes auf ein Drittel herabgesetzt:
a) Banknoten der Österreichischen Nationalbank,
b) Noten der Alliierten Militärbehörde zu 5, 2, 1 Schilling und zu 50 Groschen,
c) Scheidemünzen zu 50 Reichspfennig und darüber.