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Fassungsvergleich zu W. Sch. G.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Währungsschutzgesetz (W. Sch. G.) (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 10.12.1947 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 250/1947 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000 § 1↗RIS↗
I. Geldumlauf.
§ 1.
Der Nennwert folgender gesetzlicher Zahlungsmittel wird mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes auf ein Drittel herabgesetzt:
a) Banknoten der Österreichischen Nationalbank,
b) Noten der Alliierten Militärbehörde zu 5, 2, 1 Schilling und zu 50 Groschen,
c) Scheidemünzen zu 50 Reichspfennig und darüber.