Änderungen zwischen den Fassungen
§ 176aneu
§ 176a.
Für eine natürliche Person bestimmte Pakete ohne Wertangabe und ohne Nachnahme dürfen unter den sonst für die Ersatzzustellung geltenden Voraussetzungen auch an einen Wohnungs- oder Hausnachbarn zugestellt werden, wenn an der Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend ist. Der Empfänger ist hievon schriftlich zu verständigen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 176bneu
§ 176b.
Das Abgabepostamt ist berechtigt zu verlangen, daß für Empfänger in Gemeinschaftsunterkünften (Wohnheimen, Beherbergungsbetrieben uä.), auf Campingplätzen oder an anderen Abgabestellen, an denen eine Zustellung ohne wesentliche Behinderung des Postdienstes nicht möglich ist, von dem über die Abgabestelle Verfügungsberechtigten (Inhaber, Verwalter, Betreiber usw.) eine oder mehrere Personen an der Abgabestelle als Ersatzempfänger für Postsendungen ohne Wertangabe namhaft gemacht werden. Der Umfang der Empfangsberechtigung darf hiebei auf nichtbescheinigte Sendungen eingeschränkt werden. Dem Ersatzempfänger dürfen auch Benachrichtigungen zu Postsendungen, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, übergeben werden. Wird kein Ersatzempfänger namhaft gemacht oder erhebt ein Empfänger gegen die Ersatzzustellung Einspruch, ist das Postamt berechtigt, einlangende Sendungen, die nicht auf andere Weise ordnungsgemäß zugestellt werden können, als unzustellbar zu behandeln.
Anmerkung