Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
§ 5. Rückzahlung der Bundesbeiträge
(1) Die nach dem 1. Jänner 1974 gewährten Bundesbeiträge sind ab dem der Gewährung folgenden Kalenderjahr in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.
(2) Die nach Abdeckung allfälliger Verlustvorträge jährlich verbleibenden Reinerträge sind für die weitere Ausgestaltung des Hafens zu verwenden oder hiefür zurückzulegen. Die jährlichen Reinerträge sind dem Bund bis längstens 30. Juni des folgenden Jahres nachzuweisen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann der Bund entsprechend der wirtschaftlichen Situation der bestehenden Hafenbetriebsgesellschaften mit diesen folgendes vereinbaren:
1. Neufestsetzung der Höhe der Jahresraten der gesamten noch aushaftenden Rückzahlungsforderungen des Bundes, oder
2. Verkürzung der Gesamtlaufzeit der Rückzahlungen, oder
3. zinsenlose Stundung von Rückzahlungsraten, oder
4. vorzeitige Rückzahlung der noch offenen Gesamtschuld in Höhe des mit dem Zinssatz der jeweils aktuellen Sekundärmarktrendite (Anleihen im weiteren Sinn) abgezinsten Betrages.
Die unter Z 1 bis 3 genannten Gestaltungsformen können erforderlichenfalls auch nebeneinander angewendet werden.
Anmerkung
§ 9aneu
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 9a.
Bundesbeiträge nach diesem Bundesgesetz dürfen nach dem 31. Dezember 1993 nicht gewährt werden.
Anmerkung