Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 7.
(1) Ab 1. August 1994 dürfen Arzneimittel, welche die in Abs. 2 angeführten folgenden Pflanzen, deren Teile oder deren Inhaltsstoffe, soferne diese Pyrrolizidinalkaloide sind, enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.:
1. Pflanzen der Gattung Cynoglossum L.,
… 4 unveränderte Absätze
2. Eupatorium cannabinum L.,
3. Pflanzen der Gattung Petasites Mill.,
4. Pflanzen der Gattung Senecio L.,
5. Pflanzen der Gattung Symphytum L. und
6. Pflanzen der Art Tussilago farfara L.
(2) Vom Verbot des Abs. 1 sind Arzneimittel ausgenommen, bei denen nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Nachweismethode festgestellt wurde, daß im Endprodukt keine Pyrrolizidinalkaloide enthalten sind.
(3) Vom Verbot des Abs. 1 sind homöopathische Arzneimittel zur
1. innerlichen Anwendung in Verdünnung ab D 6 und
2. äußerlichen Anwendung ab D 4
ausgenommen. Die Verdünnungsangaben beziehen sich auf die Endkonzentration des fertigen Arzneimittels.
Anmerkung
§ 9neu
§ 9.
(1) Menschliches Blut darf für die Herstellung von Arzneimitteln nur verwendet werden, wenn bei allen Einzelspenden die Abwesenheit von HCV-Antikörpern festgestellt wurde.
(2) Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten, dürfen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, ab dem 1. Oktober 1994 nicht in Verkehr gebracht werden.
Anmerkung