Änderungen zwischen den Fassungen
Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung (aufgehoben)
11§ 0↗RIS↗
§ 1neu
I. ABSCHNITT
FACHTHEOLOGISCHE STUDIENRICHTUNG
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1.
(1) Die fachtheologische Studienrichtung ist in den Katholisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2) Die fachtheologische Studienrichtung ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nach Maßgabe der Bestimmung des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere der Priesterkandidaten, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.
Schlagworte
§ 3neu
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO), BGBl. Nr. 510/1988, in der jeweils geltenden Fassung, die Voraussetzungen für die Inskription der fachtheologischen Studienrichtung bilden, können, soweit § 7 Abs. 1 der Universitätsberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.
(2) Die fachtheologische Studienrichtung umfaßt im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 80 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer 74 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu belegen.
(3) Die Pflicht- und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt umfassen mindestens:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Einführung in das Heilsmysterium ............. 4
b) Fundamentalexegese ........................... 12
c) Philosophische Anthropologie und Ethik ....... 6
d) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre ... 6
e) Vorprüfungsfächer:
1. Einleitung in das Alte Testament .......... 1
2. Einleitung in das Neue Testament .......... 1
3. Einführung in die Liturgie ................ 3
4. Geschichte der Philosophie ................ 4
5. Logik mit Sprachphilosophie und
Erkenntnistheorie ......................... 4
6. Einführung in das naturwissenschaftliche
Denken .................................... 2
7. Gesellschaftslehre ........................ 4
8. Religionswissenschaft ..................... 1
9. Spirituelle Theologie ..................... 1
10. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
Spezialfach aus einem der folgenden
Teilgebiete der philosophischen und
theologischen Wissenschaft und ihrer
Hilfswissenschaften:
Biblische Sprachen,
Bibelwissenschaften,
Historische Theologie,
Systematische Theologie,
Praktische Theologie,
Spezialthemen der Philosophie,
Grenzfragen der Philosophie,
Grenzfragen der Theologie ................. 4
Nur die Wahl solcher Fächer ist zulässig,
für welche die erforderlichen
Lehrveranstaltungen im Verzeichnis der
Lehrveranstaltungen vorgesehen sind.
(4) Als Freifächer können beliebige Lehrveranstaltungen gewählt werden. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 15 erster Satz AHStG sind nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu absolvieren.
(6) Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der belegten Lehrveranstaltungen innerhalb von zwei Semestern nach deren Abhaltung Kolloquien abzulegen (§ 5 Abs. 2 lit. d AHStG).
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 720/1994)
§ 4neu
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4.
(1) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen (§ 27 Abs. 2 AHStG) voraus. Für die Durchführung der Vorprüfung gilt § 5 Abs. 3, für die Wiederholung der Vorprüfungen gilt § 5 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß.
(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter voraus.
(3) Die Zulassung zur abschließenden Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies voraus:
a) die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 2 Abs. 1);
b) die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 3 Abs. 2 und 3);
c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 3 Abs. 3 lit. e genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung der übrigen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.
§ 5neu
Erste Diplomprüfung
§ 5.
(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge der Prüfungsfächer ist vom Kandidaten bei der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen zu bestimmen.
(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
a) Einführung in das Heilsmysterium;
b) Fundamentalexegese;
c) Philosophische Anthropologie und Ethik;
d) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;
e) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 3 Abs. 4 gewählten Freifächer.
(3) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder in Form von Prüfungsarbeiten (Klausurarbeiten) abzuhalten. Die Wahl ist bei Anmeldung zur Teilprüfung vorzunehmen.
(4) Die erste Diplomprüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen nur dreimal wiederholt werden.
§ 6neu
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Die fachtheologische Studienrichtung umfaßt im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 102 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer 95 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 7 Wochenstunden zu belegen.
(2) Die Pflicht- und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt umfassen mindestens:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Biblische Theologie.............................. 6
b) Dogmatische und ökumenische Theologie............ 16
c) Moraltheologie................................... 10
d) Pastoraltheologie (im engeren Sinn).............. 6
e) Vorprüfungsfächer:
1. Exegese des Alten Testamentes................. 2
2. Exegese des Neuen Testamentes................. 4
3. Kirchengeschichte und Patrologie.............. 10
4. Philosophische Gegenwartsfragen............... 2
5. Fundamentaltheologie.......................... 6
6. Liturgiewissenschaft und
Dogmatische Sakramententheologie.............. 7
a) Liturgiewissenschaft....................... 2
b) Dogmatische Sakramententheologie........... 5
7. Kirchliches Recht............................. 8
8. Kerygmatik (Katechetik und Homiletik)......... 4
9. nach Wahl des Kandidaten ein Fach
gemäß § 3 Abs. 3 lit. e Z 10, das nicht
im ersten Studienabschnitt gewählt wurde...... 4
§ 3 Abs. 3 lit. e Z 10 letzter Satz gilt
sinngemäß.
(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 und 6 gelten sinngemäß.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 15 erster Satz AHStG sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens drei Seminare zu absolvieren.
Schlagworte
§ 7neu
Diplomarbeit
§ 7.
(1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem Prüfungsfach der Diplomprüfungen oder der Vorprüfungen den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens im vierten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
§ 8neu
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.
(1) Für die Zulassung zu den Vorprüfungen und die Durchführung derselben gilt § 4 Abs. 1 sinngemäß. Für die Wiederholung der Vorprüfungen gilt § 9 Abs. 6 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
b) die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen.
(3) Die Zulassung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
b) die Inskription von sechs einrechenbaren Semestern (§ 2 Abs. 1);
c) die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 6 Abs. 1 und 2);
d) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 6 Abs. 2 lit. e genannten Fächern;
e) die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung;
f) die Approbation der Diplomarbeit durch den Begutachter (§ 26 Abs. 9 AHStG). Mit der Ablegung der kommissionellen Prüfung kann frühestens vier Monate nach Einreichung der Diplomarbeit begonnen werden.
(4) Beantragt der Kandidat die Abhaltung der gesamten zweiten Diplomprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung, so gilt Abs. 3 lit. a bis d und f sinngemäß.
(5) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2 Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes der neuen Studienrichtung sowie durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Schlagworte
§ 9neu
Zweite Diplomprüfung
§ 9.
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Die Prüfungen aus zwei der im Abs. 2 genannten Prüfungsfächer sind in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer, die Prüfungen aus den anderen Prüfungsfächern sind in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Präses der Prüfungskommission abzuhalten. Auf Antrag des Kandidaten ist die gesamte Prüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Vorsitzenden des Prüfungssenates abzuhalten. Die Reihenfolge der Teilprüfungen ist vom Kandidaten bei der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen, die Reihenfolge der Prüfungsfächer der kommissionellen Prüfung vom Präses der Prüfungskommission zu bestimmen.
(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
a) Biblische Theologie;
b) Dogmatische und ökumenische Theologie;
c) Moraltheologie;
d) Pastoraltheologie (im engeren Sinn);
e) nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3 zweiter Satz das in Betracht kommende Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Diplomarbeit angehört;
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.
(3) Gehört das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung an, so ist dieses Fach im Rahmen der kommissionellen Prüfung zu prüfen. Gehört das Thema der Diplomarbeit nicht einem Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung an, so hat die kommissionelle Prüfung auch eine Prüfung über das für das Thema der Diplomarbeit in Betracht kommende Teilgebiet dieses Faches zu umfassen.
(4) Die Teilprüfungen sowie die Prüfungsteile der kommissionellen Prüfung sind mündlich abzuhalten.
(5) Soweit die zweiten Diplomprüfung in kommissioneller Form abgelegt wird, ist sie innerhalb einer Woche abzuschließen.
(6) Die zweite Diplomprüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung sowie jeder Prüfungsteil der kommissionellen Prüfung zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen nur viermal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur dreimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 AHStG). Wurde in mehr als einem Prüfungsfach der kommissionellen Prüfung die Note „nicht genügend“ erteilt, so ist die kommissionelle Prüfung zur Gänze zu wiederholen.
§ 13neu
Zweiter Studienabschnitt
§ 13.
(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind auf den zweiten Studienabschnitt und die zweite Diplomprüfung die Bestimmungen der §§ 6 bis 9 anzuwenden.
(2) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung umfaßt im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 116 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer 107 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 9 Wochenstunden zu belegen.
(3) Die Pflicht- und Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes umfassen mindestens:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Biblische Theologie .......................... 6
b) Dogmatische und ökumenische Theologie ........ 16
c) Moraltheologie ............................... 10
d) Katechetik und Religionspädagogik ............ 4
e) Pädagogische Ausbildung für
Lehramtskandidaten:
aa) allgemeine pädagogische Ausbildung ....... 10
bb) fachdidaktische Ausbildung ............... 6
cc) schulpraktische Ausbildung ............... 8
f) Vorprüfungsfächer:
1. Exegese des Alten Testamentes ............. 2
2. Exegese des Neuen Testamentes ............. 2
3. Kirchengeschichte und Patrologie .......... 10
4. Philosophische Gegenwartsfragen ........... 2
5. Fundamentaltheologie....................... 6
6. Liturgiewissenschaft und
Dogmatische Sakramententheologie........... 5
a) Liturgiewissenschaft.................... 1
b) Dogmatische Sakramententheologie........ 4
7. Kirchliches Recht ......................... 2
8. Homiletik ................................ 2
9. Pastoraltheologie ......................... 2
10. nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß
§ 3 Abs. 3 lit. e Z 10, das nicht im
ersten Studienabschnitt gewählt wurde....... 4
§ 3 Abs. 3 lit. e Z 10 letzter Satz gilt
sinngemäß.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 15 erster Satz AHStG sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens zwei Seminare zu absolvieren.
(5) Die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten für Studierende der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Studienkommission für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung.
(6) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
a) Biblische Theologie,
b) Dogmatische und ökumenische Theologie,
c) Moraltheologie,
d) Katechetik und Religionspädagogik,
e) nach Maßgabe der Bestimmung des § 9 Abs. 3 zweiter Satz das in Betracht kommende Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Diplomarbeit angehört,
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.
Schlagworte
§ 15neu
IV. ABSCHNITT
§ 15.
Der Hochschullehrgang zur Fortbildung für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung umfaßt mindestens:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Pädagogische Psychologie für
Religionspädagogen ........................... 2
b) Allgemeine pädagogische Ausbildung ........... 2
c) Katechetik und Religionspädagogik ............ 2
d) Fachdidaktik ................................. 2
e) Pflichtschulpraktikum ........................ 4
§ 16neu
V. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 16.
(1) § 1 Abs. 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 2 und 4, § 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 6, § 13 Abs. 2 bis 4 und § 15 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 720/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(2) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Novelle neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden.
(3) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 2 haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dem auf Grund dieser Novelle neu zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen. In diesem Falle werden alle an einer Katholisch-Theologischen Fakultät oder gemäß § 13 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen an einer kirchlichen Lehranstalt zurückgelegten Studien zur Gänze für die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Schlagworte