Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5geändertAbs 1
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5.
(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von S 11,63 11,98.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.
§ 6geändert
§ 6.
Die Verordnung, BGBl. Nr. 571/1993 767 tritt am 1. September 1993 1994 in Kraft.