Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6geändertAbs 1
§ 6.
(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 12,46 12,83 S.
(2) Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
§ 7geändertAbs 3 (neu)
§ 7.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft. (Anm.: das Inkrafttretensdatum bezieht sich auf §§ 6 und 7, idF BGBl. Nr. 566/1992)
(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 667/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
(3) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 717/1994 tritt mit 1. September 1994 in Kraft.