Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1geändertIII. Fang: Abs 11; Abs 12; Abs 13 Schlussteil · Text
… 176 unveränderte Absätze
(Übersetzung)
Anlage
ERLÄUTERUNGEN
Anlage
zu dem Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs
I. Begriffsbestimmung
(1) Die folgenden Ausdrücke haben die ihnen zugeordnete Bedeutung, das heißt:
a) in bezug auf Bartenwale - ein weibliches Tier, bei dem in einer Milchdrüse Milch vorhanden ist,
b) in bezug auf Pottwale - ein weibliches Tier, bei dem in einer Milchdrüse, derer größte Dicke (Tiefe) 10 cm oder mehr beträgt, Milch vorhanden ist. Diese Messung erfolgt am mittleren Ventralpunkt der Milchdrüse senkrecht zur Körperachse und wird auf den nächsten Zentimeter auf- oder abgerundet eingetragen; dh. eine Drüse zwischen 9,5 und 10,5 cm wird mit 10 cm eingetragen. Die Messung einer Drüse, die genau auf einen halben Zentimeter fällt, wird auf den nächsten vollen Zentimeter aufgerundet eingetragen, dh. 10,5 cm werden mit 11 cm eingetragen.
Ungeachtet dieser Merkmale gilt ein Wal jedoch nicht als säugender Wal, wenn der entsprechenden nationalen Behörde der wissenschaftliche (histologische oder sonstige biologische) Nachweis erbracht wird, daß der Wal bei dem Stand seiner körperlichen Entwicklung kein von seiner Milch abhängiges Kalb gehabt haben konnte.
„Kleinwalfang'' bezeichnet Fang unter Verwendung von Motorfahrzeugen mit eingebauten Harpunenkanonen, die ausschließlich Zwergwale, Entenwale, Schnabel-, Grind- oder Große Mörderwale jagen.
II. Fangzeiten
(2) a) Es ist verboten, Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite einzusetzen, außer in der Zeit vom 12. Dezember bis zum folgenden 7. April.
b) Es ist verboten, Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Pottwalen oder Zwergwalen einzusetzen, es sei denn auf Grund einer Genehmigung der Vertragsregierungen nach den Buchstaben c und d dieses Absatzes und Absatz 5.
c) Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfangmutterschiffe und dazugehörigen Walfänger eine oder mehrere Fangzeiten von höchstens acht Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in denen der Fang das Erlegen von Pottwalen durch Walfänger erlaubt werden kann; dabei kann für jedes Walfangmutterschiff und die dazugehörigen Walfänger eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.
d) Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfangmutterschiffe und dazugehörigen Walfänger eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens sechs Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in welcher der Fang oder das Erlegen von Zwergwalen durch Walfänger erlaubt werden kann;
jedoch
1. kann für jedes Walfangmutterschiff und die dazugehörigen Walfänger eine besondere Fangzeit festgesetzt werden;
2. braucht die Fangzeit nicht unbedingt die ganze oder einen Teil der Zeitspanne zu umfassen, die für andere Bartenwale nach Buchstabe a festgesetzt worden ist.
(3) Es ist verboten, ein Walfangmutterschiff, das während einer Fangzeit in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite für die Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt worden ist, in einem anderen Gebiet mit Ausnahme des Nordpazifiks und seiner Nebengewässer nördlich des Äquators vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung jener Fangzeit zu demselben Zweck einzusetzen; jedoch können Fangbeschränkungen im Nordpazifik und seinen Nebengewässern entsprechend den Absätzen 12 und 16 dieser Anlage festgelegt werden; dieser Absatz findet keine Anwendung auf Schiffe, die während der Fangzeit ausschließlich zum Einfrieren oder Salzen von Walfleisch oder -innereien, die zu Speise- oder Futterzwecken bestimmt sind, eingesetzt worden sind.
(4) a) Es ist verboten, einen zu einer Landstation gehörenden Walfänger zum Erlegen von Barten- und Pottwalen oder zum Versuch dazu einzusetzen, sofern dies nicht durch die Vertragsregierung nach den Buchstaben b, c und d genehmigt ist.
b) Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit fest, in der das Fangen oder Erlegen von Bartenwalen außer Zwergwalen durch die Walfänger erlaubt ist. Diese Fangzeit darf höchstens sechs zusammenhängende Monate innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten dauern und gilt für alle der Hoheitsgewalt der Vertragsregierung unterstehenden Landstationen; dabei kann für eine Landstation, die zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.
c) Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit von höchstens acht zusammenhängenden Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der das Fangen oder Erlegen von Pottwalen durch die Walfänger erlaubt ist; dabei kann für eine Landstation, die für den Fang oder die Verarbeitung von Pottwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die für den Fang oder die Verarbeitung von Pottwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.
d) Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Landstationen und die zu diesen Landstationen gehörenden Walfänger eine Fangzeit von höchstens sechs zusammenhängenden Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der das Fangen oder Erlegen von Zwergwalen durch die Walfänger erlaubt ist (diese Zeitspanne braucht nicht unbedingt mit der für andere Bartenwale nach Buchstabe b festgesetzten Zeitspanne zusammenzufallen): daher kann für eine Landstation, die für den Fang oder die Verarbeitung von Zwergwalen eingesetzt wird und mehr als 1 000 Meilen von der nächstgelegenen Landstation entfernt ist, die für den Fang oder die Verarbeitung von Zwergwalen eingesetzt wird und der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung untersteht, eine besondere Fangzeit festgesetzt werden.
Eine besondere Fangzeit kann jedoch für eine Landstation festgesetzt werden, die für den Fang oder die Verarbeitung von Zwergwalen eingesetzt wird und in einem Gebiet liegt, dessen ozeanografische Verhältnisse auch deutlich von denen des Gebiets unterscheiden, in dem die übrigen der Hoheitsgewalt derselben Vertragsregierung unterstehenden Landstationen gelegen sind, die zum Fang oder zur Verarbeitung von Zwergwalen eingesetzt werden; die Festsetzung einer besonderen Fangzeit nach diesem Buchstaben darf jedoch nicht bewirken, daß die von derselben Vertragsregierung festgesetzten Fangzeiten auf mehr als neun zusammenhängende Monate innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten verlängert werden.
e) Die in diesem Absatz enthaltenen Verbote gelten für alle Landstationen im Sinne des Artikel II des Walfang-Übereinkommens von 1946.
Sonstige Operationen
(5) Jede Vertragsregierung setzt für alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Walfänger, die nicht im Zusammenhang mit einem Walfangmutterschiff oder einer Landstation betrieben werden, eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens sechs Monaten innerhalb einer beliebigen Zeitspanne von zwölf Monaten fest, in der der Fang oder das Erlegen von Zwergwalen durch diese Walfänger erlaubt werden kann. Ungeachtet dieses Absatzes kann, soweit Grönland betroffen ist, eine zusammenhängende Fangzeit von höchstens neun Monaten festgelegt werden.
III. Fang
(6) Das Erlegen von Walen außer Zwergwalen zu kommerziellen Zwecken unter Verwendung von Granatharpunen ohne Sprengstoffladung ist mit Beginn der Hochseefangzeit 1980/81 und der Küstenfangzeit 1981 verboten. Das Erlegen von Zwergwalen zu kommerziellen Zwecken unter Verwendung von Granatharpunen ohne Sprengstoffladung ist mit Beginn der Hochseefangzeit 1982/83 und der Küstenfangzeit 1983 verboten *1)
(8) Es ist verboten, in folgenden Gebieten Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger zum Fang oder zur Verarbeitung von Bartenwalen außer Zwergwalen einzusetzen:
a) in den Gewässern nördlich von 66 Grad N; jedoch ist von 150 Grad O östlich bis 140 Grad W der Fang oder das Erlegen von Bartenwalen durch Walfangmutterschiffe oder Walfänger zwischen 66 Grad N und 72 Grad N erlaubt;
b) im Atlantischen Ozean und seinen Nebengewässern nördlich von 40 Grad S;
c) im Pazifischen Ozean und seinen Nebengewässern östlich von 150 Grad W zwischen 40 Grad S und 35 Grad N;
d) im Pazifischen Ozean und seinen Nebengewässern westlich von 150 Grad W zwischen 40 Grad S und 20 Grad N;
e) im Indischen Ozean und seinen Nebengewässern nördlich von 40 Grad S.
Einteilung der Gebiete und Abschnitte
(9) a) Einteilung der Gebiete
b) Einteilung der Abschnitte
Abschnitte in bezug auf Pottwale der südlichen Halbkugel sind die Gewässer zwischen dem Eisrand und dem Äquator und zwischen den in Tabelle 3 aufgeführten Längengraden.
c) Geographische Begrenzungen im Nordatlantik
Die geographischen Begrenzungen für die Finn-, Zwerg- und Seiwalbestände im Nordatlantik sind folgende:
Finnwalbestände
Neuschottland
Südlich und westlich einer Linie durch 47 Grad N 54 Grad W, 46 Grad N 54 Grad 30 Minuten W, 46 Grad N 42 Grad W, 20 Grad N 42 Grad W.
Neufundland - Labrador
Westlich einer Linie durch 75 Grad N 73 Grad 30 Minuten W, 69 Grad N 59 Grad W, 61 Grad N 59 Grad W, 52 Grad 20 Minuten N 42 Grad W, 46 Grad N 42 Grad W und nördlich einer Linie durch 46 Grad N 42 Grad W, 46 Grad N 54 Grad 30 Minuten W, 47 Grad N 54 Minuten W.
Westgrönland
Östlich einer Linie durch 75 Grad N 73 Grad 30 Grad W, 69 Grad N 59 Grad W, 61 Grad N 59 Grad W, 52 Grad 20 Grad N 42 Grad W und westlich einer Linie durch 52 Grad 20 Grad N 42 Grad W, 59 Grad N 42 Grad W, 59 Grad N 44 Grad W, Kap Farvel.
Ostgrönland - Island
Östlich einer Linie durch
Kap Farvel (Südgrönland), 59 Grad N 44 Grad W, 59 Grad N 42
Grad W, 20 Grad N 42 Grad W
und westlich einer Linie durch 20 Grad N 18 Grad W, 60 Grad N 18 Grad W, 68 Grad N 3 Grad O, 74 Grad N 3 Grad O und südlich von 74 Grad N.
Nordnorwegen
Nördlich und östlich einer Linie durch 74 Grad N 22 Grad W,
74 Grad N 3 Grad O, 68 Grad N 3 Grad O, 67 Grad N O Grad,
67 Grad N 14 Grad O.
Westnorwegen und Färöer
Südlich einer Linie durch 67 Grad N 14 Grad O, 67 Grad N O Grad, 60 Grad N 18 Grad W
und nördlich einer Linie durch 61 Grad N 16 Grad W, 61 Grad N 0 Grad, Thyboron (westlicher Zugang zum Limfjord, Dänemark).
Spanien - Portugal - Britische Inseln
Südlich einer Linie durch Thyboron (Dänemark), 61 Grad N 0
Grad, 61 Grad N 16 Grad W
und östlich einer Linie durch 63 Grad N 11 Grad W, 60 Grad N
18 Grad W, 22 Grad N 18 Grad W.
Zwergwalbestände
Kanadische Ostküste
Westlich einer Linie durch 75 Grad N 73 Grad 30 Minuten W, 69 Grad N 59 Grad W, 61 Grad N 59 Grad W, 52 Grad 20 Minuten N 42 Grad W, 20 Grad N 42 Grad W.
Westgrönland
Östlich einer Linie durch 75 Grad N 73 Grad 30 Minuten W, 69 Grad N 59 Grad W, 61 Grad N 59 Grad W, 52 Grad 20 Minuten N 42 Grad W und westlich einer Linie durch 52 Grad 20 Minuten N 42 Grad W, 59 Grad N 42 Grad W, 59 Grad N 44 Grad W, Kap Farvel.
Mitte
Östlich einer Linie durch
Kap Farvel (Südgrönland), 59 Grad N 44 Grad W, 59 Grad N 42
Grad W, 20 Grad N 42 Grad W
und westlich einer Linie durch 20 Grad N 18 Grad W, 60 Grad N 18 Grad W, 68 Grad N 3 Grad O, 74 Grad N 3 Grad O und südlich von 74 Grad N.
Nordosten
Östlich einer Linie durch 20 Grad N 18 Grad W, 60 Grad N 18 Grad W, 68 Grad N 3 Grad O, 74 Grad N 3 Grad O und nördlich einer Linie durch 74 Grad N 3 Grad O, 74 Grad N 22 Grad W.
Seiwalbestände
Neuschottland
Südlich und westlich einer Linie durch
47 Grad N 54 Grad W, 46 Grad N 54 Grad 30 Grad (Anm.: richtig: Minuten) W, 46 Grad N 42 Grad W, 20 Grad N
42 Grad W.
Island - Dänemarkstraße
Östlich einer Linie durch
Kap Farvel (Südgrönland), 59 Grad N 44 Grad W, 59 Grad N 42
Grad W, 20 Grad N 42 Grad W
und westlich einer Linie durch 20 Grad N 18 Grad W, 60 Grad N 18 Grad W, 68 Grad N 3 Grad O, 74 Grad N 3 Grad O und südlich von 74 Grad N.
Osten
Östlich einer Linie durch 20 Grad N 18 Grad W, 60 Grad N 18 Grad W, 68 Grad N 3 Grad O, 74 Grad N 3 Grad O und nördlich einer Linie durch 74 Grad N 3 Grad O, 74 Grad N 22 Grad W.
d) Geographische Begrenzungen im Nordpazifik
Die geographischen Begrenzungen für die Pott-, Bryde- und Zwergwalbestände im Nordpazifik sind folgende:
Pottwalbestände
Westlicher Abschnitt
Westlich einer Linie vom Eisrand südlich entlang dem 180. Längengrad bis 180 Grad , 50 Grad N, dann östlich entlang dem 50. Breitengrad N bis 160 Grad W, 50 Grad N, dann südlich entlang dem 160. Längengrad W bis 160 Grad W, 40 Grad N, dann östlich entlang dem 40. Breitengrad N bis 150 Grad W, 40 Grad N, dann südlich entlang dem
150. Längengrad W bis zum Äquator.
Östlicher Abschnitt
Östlich der oben beschriebenen Linie.
Brydewalbestände
Bestand des Ostchinesischen Meeres
Westlich der Kette der Riukiuinseln
Westlicher Bestand
Westlich 160 Grad W
(ohne das Gebiet des Bestands des Ostchinesischen Meeres)
Östlicher Bestand Östlich 160 Grad W
(ohne das Gebiet des Perubestands)
Zwergwalbestände
Japanisches Meer - Gelbes Meer - Ostchinesisches Meer Westlich einer Linie durch die Philippinischen - Inseln, Taiwan, Ryukyuinseln, Kyushu, Honshu, Hokkaido und Sachalin nördlich des Äquators.
Ochotskisches Meer - Westlicher Pazifischer Ozean Östlich des Bestands des Japanischen Meeres - Gelben Meeres - Ostchinesischen Meeres und westlich 180 Grad, nördlich des Äquators.
Restlicher Bestand
Östlich des Bestands des Ochotskischen Meeres - Westlichen Pazifischen Ozeans, nördlich des Äquators.
e) Geographische Begrenzungen für Brydewalbestände auf der südlichen Halbkugel
Südlicher Indischer Ozean
20 Grad O bis 130 Grad O
südlich des Äquators
Salomonen
150 Grad O bis 170 Grad O
20 Grad S bis zum Äquator
Westlicher Südpazifik
130 Grad O bis 150 Grad W
südlich des Äquators
(ohne das Gebiet des Bestandes bei den Salomonen)
Gebiet des Perubestandes
110 Grad W bis zur südamerikanischen Küste
10 Grad S bis 10 Grad N
Östlicher Südpazifik
150 Grad W bis 70 Grad W
südlich des Äquators
(ohne das Gebiet des Perubestandes)
Südatlantik
70 Grad W bis 20 Grad O
südlich des Äquators
(ohne das Gebiet des südafrikanischen Küstenbestands)
Südafrikanischer Küstenbestand
Südafrikanische Küste westlich 27 Grad O und bis zur 200 Meter Isobathe.
(10) Alle Walbestände werden entsprechend den Anweisungen des Wissenschaftlichen Ausschusses in eine der drei folgenden Gruppen eingestuft:
a) Ein Bestand mit fortgesetzter Bewirtschaftung (Sustained Management Stock) (SMS) ist ein Bestand, der nicht mehr als 10 vH der Bestandsmenge bei größtmöglichem Dauerertrag (Maximum Substainable Yield) (im folgenden als MSY bezeichnet) unter der MSY-Bestandsmenge und nicht mehr als 20 vH über dieser Menge liegt; MSY wird auf Grund der Anzahl der Wale ermittelt.
Ist ein Bestand während einer beträchtlichen Zeitspanne im Rahmen einer Regelung für ungefähr gleichbleibende Fänge auf einem unveränderten Stand geblieben, so wird er als Bestand mit fortgesetzter Bewirtschaftung eingestuft, sofern kein eindeutiger Beweis dafür vorliegt, daß er anders eingestuft werden sollte.
Der kommerzielle Walfang ist bei Beständen mit fortgesetzter Bewirtschaftung nach den Anweisungen des Wissenschaftlichen Ausschusses erlaubt. Die Bestände sind in den Tabellen 1, 2 und 3 dieser Anlage aufgeführt.
Bei Beständen bei oder über der MSY-Bestandsmenge darf der zulässige Fang 90 vH des MSY nicht übersteigen. Bei Beständen zwischen der MSY-Bestandsmenge und 10 vH unter dieser Menge darf der zulässige Fang die Zahl der Wale nicht übersteigen, die errechnet wird, wenn 90 vH des MSY um 10 vH für jedes 1 vH verringert werden, um das der Bestand hinter der MSY-Bestandsmenge zurückbleibt.
b) Ein Bestand mit anfänglicher Bewirtschaftung (Initial Management Stock) (IMS) ist ein Bestand, der mehr als 20 vH der MSY-Bestandsmenge über der MSY-Bestandsmenge liegt. Der kommerzielle Walfang ist bei Beständen mit anfänglicher Bewirtschaftung erlaubt entsprechend den Anweisungen des Wissenschaftlichen Ausschusses in bezug auf die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Bestände auf die MSY-Bestandsmenge und danach auf die Optimalmenge zu bringen, und zwar auf wirksame Weise und ohne Gefahr zu laufen, sie unter diese Menge zu verringern. Der zulässige Fang bei diesen Beständen beträgt nicht mehr als 90 vH des MSY, so weit dieser bekannt ist, oder, wo dies sinnvoller ist, werden die für den Fang eingesetzten Mittel so weit beschränkt, daß 90 vH des MSY in einem Bestand in MSY-Bestandsmenge gefangen werden.
Sofern kein eindeutiger Beweis dafür vorliegt, daß ein anhaltend höherer Prozentsatz den Bestand nicht unter die MSY-Bestandsmenge verringern wird, dürfen bei anfänglicher Nutzung pro Jahr nicht mehr als 5 vH des geschätzten Bestands gefangen werden. Die Nutzung soll erst beginnen, wenn eine Schätzung der Bestandsgröße vorliegt, die nach Ansicht des Wissenschaftlichen Ausschusses zufriedenstellend ist. Die als Bestände mit anfänglicher Bewirtschaftung eingestuften Bestände sind in den Tabellen 1, 2 und 3 dieser Anlage aufgeführt.
c) Ein zu schützender Bestand (PS) ist ein Bestand, der mehr als 10 vH der MSY-Bestandsmenge unter der MSY-Bestandsmenge liegt.
Ein kommerzieller Walfang bei den zu schützenden Beständen ist nicht zulässig. Die so eingestuften Bestände sind in den Tabellen 1, 2 und 3 dieser Anlage aufgeführt.
d) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes besteht für den Fang, das Erlegen oder die Verarbeitung von Walen außer Zwergwalen durch Walfangmutterschiffe oder die dazugehörigen Walfänger ein Moratorium. Dieses Moratorium findet Anwendung auf Pottwale, Große Mörderwale und Bartenwale außer Zwergwalen.
e) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes ist die Fangbeschränkung gleich 0 für das Erlegen von Walen aus allen Beständen zu kommerziellen Zwecken für die Küstenfangzeit 1986 und die Hochseefangzeit 1985/86 und danach. Diese Bestimmung wird ständig auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft, und die Kommission wird spätestens 1990 eine umfassende Beurteilung der Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Walbestände durchführen und eine Änderung dieser Bestimmung und die Festsetzung anderer Fangbeschränkungen erwägen. *2) Fangbeschränkungen bei Bartenwalen
(11) Die Zahl der auf der südlichen Halbkugel während der Hochseefangzeit 1993/94 1994/95 und der Küstenfangzeit 1994 1995 gefangenen Bartenwale darf die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.
(12) Die Zahl der im Nordpazifik und seinen Nebengewässern im Jahr 1994 1995 und im Nordatlantik im Jahr 1994 1995 gefangenen Bartenwale darf die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.
(13) a) Ungeachtet des Absatzes 10 werden die Fangbeschränkungen für den Walfang der indigenen Bevölkerung zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse für die Walfangzeit 1984 und jede Walfangzeit danach entsprechend den nachfolgenden Grundsätzen festgelegt:
… 5 unveränderte Absätze
1. Für Bestände in Höhe oder über der MSY-Menge ist der Fang zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der indigenen Bevölkerung erlaubt, solange insgesamt nicht mehr als 90 vH des MSY entnommen wird.
2. Für Bestände unter der MSY-Menge, aber über einer bestimmten Mindestmenge, ist der Fang zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der indigenen Bevölkerung erlaubt, solange dieser auf einer Menge festgelegt ist, die es den Walbeständen ermöglicht, auf die MSY-Menge anzuwachsen. *3)
3. Diese genannten Bestimmungen werden ständig auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft, und die Kommission wird spätestens 1990 eine umfassende Beurteilung der Auswirkungen dieser Bestimmungen auf die Walbestände durchführen und eine Änderung erwägen.
b) Es gelten folgende Fangbeschränkungen für den Walfang der
indigenen Bevölkerung zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse:
1. Der Fang durch die indigene Bevölkerung von Grönlandwalen aus dem Bestand Beringmeer - Tschuktschenmeer - Beaufortmeer ist erlaubt, jedoch nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse der Wale ausschließlich zum örtlichen Verbrauch durch die indigene Bevölkerung verwendet werden sollen, sowie unter der Bedingung,
( i) daß in den Jahren 1992 1995, 1993 und 1994 zusammengenommen insgesamt nicht mehr als 141 Wale getroffen werden dürfen 1996, mit 1997 und 1998 die Zahl der Ausnahme,
ii) Es ist verboten, Kälber oder jedweden von einem Kalb begleiteten Grönlandwal zu treffen, zu fangen oder zu erlegen.
2. Das Fangen von Grauwalen aus dem östlichen Bestand im Nordpazifik ist erlaubt, jedoch nur durch die indigene Bevölkerung oder eine Vertragsregierung zugunsten der indigenen Bevölkerung, und zwar nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse der Wale ausschließlich zum örtlichen Verbrauch durch die indigene Bevölkerung verwendet werden sollen.
( i) Die Zahl der in jedem der Jahre 1992 1995, 1993 1996 und 1994 1997 gemäß diesem Buchstaben gefangenen Grauwale darf die in Tabelle 1 aufgeführte Beschränkung nicht überschreiten.
diesem Unterabsatz gefangenen Grauwale darf, die in Tabelle 1 angeführte Beschränkung, nicht überschreiten;
ii) Diese Bestimmung wird von der Kommission jährlich unter Berücksichtigung der Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses überprüft.
3. Das Fangen durch die indigene Bevölkerung von Zwergwalen aus den Beständen bei Westgrönland und in der Mitte ist erlaubt, und zwar nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse ausschließlich zum örtlichen Verbrauch verwendet werden sollen.
i) Die Zahl der gemäß diesem Unterabsatz gefangenen Finnwale aus dem Bestand bei Westgrönland und der Zwergwale aus dem Bestand in der Mitte darf die in Tabelle 1 aufgeführten Beschränkungen nicht überschreiten.
( ii) In jedem der Jahre 1992 1995, 1993 1996 und 1994 dürfen nicht mehr als 115 Zwergwale aus dem Bestand bei Westgrönland getroffen werden 1997, und insgesamt dürfen in diesen drei Jahren nicht mehr als 315 Walen getroffen werden.
als 165 Zwergwale aus dem Bestand bei Westgrönland getroffen werden, und insgesamt dürfen in diesen drei Jahren nicht mehr als 465 Wale getroffen werden.
4. In den Fangzeiten 1993/94 bis 1995/96 dürfen 3 Buckwale *4) pro Fangzeit von den Bewohnern der Bequia Island von St. Vincent und den Grenadinen gefangen werden, jedoch nur, wenn Fleisch und Erzeugnisse dieser Wale ausschließlich für den örtlichen Verbrauch auf St. Vincent und den Grenadinen verwendet werden sollen.
… 3 unveränderte Absätze
(14) Es ist verboten, noch nicht entwöhnte Kälber oder von Kälbern begleitete weibliche Wale zu fangen oder zu erlegen.
Tabelle 1
Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Bartenwalbeständen +)
(ohne Brydewale)
… 4 unveränderte Absätze
Tabelle 2
Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Brydewalbeständen +)
--------------------------------------------------------------------
Einstufung Fangbeschränkung
--------------------------------------------------------------------
Südliche Halbkugel - 1993/94 1994/95
Hochseefangzeit und Küstenfangzeit
Bestand des Südatlantiks - 0
… 5 unveränderte Absätze
Bestand des südlichen Indischen Ozeans IMS 0
Südafrikanischer Küstenbestand - 0
Bestand bei den Salomonen IMS 0
Bestand des westlichen Südpazifiks IMS 0
Bestand des östlichen Südpazifiks IMS 0
Perubestand - 0
Nordpazifik - Fangzeit 1994 1995
Östlicher Bestand IMS 0
Westlicher Bestand IMS 0
Bestand des Ostchinesischen Meeres PS 0
Nordatlantik - Fangzeit 1994 1995 IMS 0
Nördlicher Indischer Ozean -
Fangzeit 1994 1995 - 0
---------------------------------------------------------------------
… 5 unveränderte Absätze
(15) a) Es ist verboten, Sei- oder Brydewale von weniger als 40 Fuß (12,2 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen; allerdings dürfen Sei- und Brydewale von mindestens 35 Fuß (10,7 Meter) Länge zur Ablieferung an Landstationen gefangen werden, sofern das Fleisch dieser Wale zum örtlichen Verbrauch für Speise- oder Futterzwecke verwendet werden soll.
b) Es ist verboten, Finnwale unter 57 Fuß (17,4 Meter) Länge auf der südlichen Halbkugel und unter 55 Fuß (16,8 Meter) Länge auf der nördlichen Halbkugel zu fangen oder zu erlegen; jedoch dürfen auf der südlichen Halbkugel Finnwale von mindestens 55 Fuß (16,8 Meter) Länge und auf der nördlichen Halbkugel von mindestens 50 Fuß (15,2 Meter) Länge zur Ablieferung an Landstationen gefangen werden, sofern das Fleisch dieser Wale in jedem Einzelfall zum örtlichen Verbrauch für Speise- oder Futterzwecke verwendet werden soll.
Tabelle 3
Einstufungen und Fangbeschränkungen bei Zahnwalbeständen +)
---------------------------------------------------------------------
… 13 unveränderte Absätze
Pottwal
---------------------------------------------------------------------
Abschnitte Längengrade Einstufung Fangbeschränkung
---------------------------------------------------------------------
1 60 Grad W - 30 Grad W - 0
2 30 Grad W - 20 Grad O - 0
3 20 Grad 0 - 60 Grad O - 0
4 60 Grad O - 90 Grad O - 0
5 90 Grad O - 130 Grad O - 0
6 130 Grad O - 160 Grad O - 0
7 160 Grad O - 170 Grad W - 0
8 170 Grad W - 100 Grad W - 0
9 100 Grad W - 60 Grad W - 0
Nördliche Halbkugel -
Fangzeit 1994 1995
Nordpazifik
… 97 unveränderte Absätze
Westlicher Abschnitt PS 0 *)
Östlicher Abschnitt - 0
Nordatlantik - 0
Nördlicher Indischer
Ozean - 0
---------------------------------------------------------------------
Entenwal
-------------------------------
Einstufung Fangbeschränkung
---------------------------------------------------------------------
Nordatlantik PS 0
---------------------------------------------------------------------
(16) Die Fangbeschränkungen für Pottwale beiderlei Geschlechts werden auf der südlichen Halbkugel für die Hochseefangzeit 1981/82 und die Küstenfangzeit 1982 sowie die folgenden Fangzeiten auf 0 und auf der nördlichen Halbkugel für die Küstenfangzeiten 1982 und folgende auf 0 festgesetzt; jedoch bleiben Fangbeschränkungen für die Küstenfangzeit 1982 und die folgenden Fangzeiten im westlichen Abschnitt des Nordpazifiks ohne eine Entscheidung und bedürfen eines Beschlusses der Kommission im Anschluß an Sonder- oder Jahrestagungen des Wissenschaftlichen Ausschusses. Diese Beschränkungen bleiben in Kraft, bis die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Informationen, die jährlich überprüft werden, im Einklang mit den zu der betreffenden Zeit von der Kommission angewendeten Verfahren etwas anderes beschließt.
(17) Es ist verboten, noch nicht entwöhnte Kälber oder von Kälbern begleitete weibliche Wale zu fangen oder zu erlegen. Größenbeschränkungen bei Pottwalen
(18) a) Es ist verboten, Pottwale von weniger als 30 Fuß (9,2 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen; im Nordatlantik ist es verboten, Pottwale von weniger als 35 Fuß (10,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.
b) Es ist verboten, auf der südlichen Halbkugel nördlich von 40 Grad südlicher Breite während der Monate Oktober bis Jänner Pottwale von mehr als 45 Fuß (13,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.
c) Es ist verboten, im Nordpazifik und seinen Nebengewässern südlich von 40 Grad nördlicher Breite während der Monate März bis Juni Pottwale von mehr als 45 Fuß (13,7 Meter) Länge zu fangen oder zu erlegen.
IV. Verarbeitung
(19) a) Es ist verboten, ein Walfangmutterschiff oder eine Landstation für die Verarbeitung von Walen einzusetzen, die nach Absatz 10 als zu schützende Bestände eingestuft sind oder entgegen den Absätzen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 14, 16, und 17 dieser Anlage gefangen wurden, gleichviel ob sie von der Hoheitsgewalt einer Vertragsregierung unterstehenden Walfängern gefangen worden sind oder nicht.
b) Alle übrigen gefangenen Wale außer Zwergwalen werden an das Walfangmutterschiff oder die Landstation abgeliefert, und alle Teile dieser Wale werden durch Abkochen oder auf andere Weise verarbeitet, ausgenommen die Innereien, Fischbein und Flossen aller Wale, das Fleisch von Pottwalen und die Teile von Walen, die zu Speise- oder Futterzwecken bestimmt sind. Eine Vertragsregierung kann in weniger entwickelten Regionen in Ausnahmefällen die Verarbeitung von Walen ohne Einsatz von Landstationen genehmigen, sofern die Wale im Einklang mit diesem Absatz vollständig verwertet werden.
c) Eine vollständige Verarbeitung der Kadaver von Treibwalen und von Walen, die als Fender verwendet werden, ist nicht erforderlich, falls das Fleisch oder die Knochen der Wale in schlechtem Zustand sind.
(20) a) Der Fang von Walen für die Verarbeitung durch Walfangmutterschiffe muß durch den Kapitän oder die über das Walfangmutterschiff aufsichtführende Person so geregelt oder eingeschränkt werden, daß kein Walkadaver (mit Ausnahme eines als Fender benutzten Wals, der verarbeitet wird, sobald es praktisch durchführbar ist) länger als 33 Stunden nach der Erlegung im Meer bleibt, bevor er zur Verarbeitung an Bord gehievt wird.
V. Überwachung und Kontrolle
(21) a) Auf jedem Walfangmutterschiff müssen mindestens zwei Walfanginspektoren anwesend sein, damit eine 24stündige Aufsicht durchgeführt werden kann; auf jedem Walfänger, der als Walfangmutterschiff dient, muß mindestens ein Inspektor anwesend sein. Die Inspektoren werden von der Regierung, deren Hoheitsgewalt das Walfangmutterschiff untersteht, ernannt und bezahlt; auf Schiffen, die außer zur Lagerung der Erzeugnisse während der Fangzeit nur zum Einfrieren oder Salzen des Fleisches und der Innereien der Wale zu Speise- oder Futterzwecken eingesetzt werden, brauchen keine Inspektoren anwesend zu sein.
b) In jeder Landstation muß eine angemessene Aufsicht unterhalten werden. Die in einer Landstation eingesetzten Inspektoren werden von der Regierung, deren Hoheitsgewalt die betreffende Landstation untersteht, ernannt und bezahlt.
c) Walfangmutterschiffe und Landstationen oder Gruppen von Landstationen von Mitgliedstaaten müssen die Beobachter zulassen, deren Entsendung andere Mitgliedstaaten veranlassen. Die Beobachter werden von der Kommission durch ihren Sekretär ernannt und von der Regierung, die sie benennt, bezahlt.
(22) Die Schützen und Besatzungsmitglieder der Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger müssen unter solchen Bedingungen eingestellt werden, daß sich ihre Bezahlung weitgehend nach Faktoren wie Art, Größe und Ertrag der gefangenen Wale und nicht nur nach der Anzahl der gefangenen Wale richtet. Für den Fang säugender Wale wird den Schützen oder Besatzungsmitgliedern von Walfängern keine Prämie oder sonstige Entschädigung gezahlt.
(23) Die Wale müssen mit einem Bandmaß aus nicht dehnbarem Material gemessen werden, wenn sie sich an Deck oder auf der Plattform in Ruhelage befinden, nachdem das Aufschleppseil und die Greifeinrichtung (Walklaue) entfernt worden sind. Das Nullende des Bandmaßes wird an einem Dorn oder einer festen Vorrichtung an Deck oder auf der Plattform neben einem Ende des Wals befestigt. Der Dorn kann auch in die Schwanzflosse in Höhe der Kerbe zwischen den Schwanzflossen eingeschlagen werden. Das Bandmaß ist in einer geraden Linie parallel zum Deck und zum Körper des Wals und - außer unter außergewöhnlichen Umständen - entlang dem Rücken des Wals straff zu halten und in Höhe des anderen Endes des Wals abzulesen. Für Meßzwecke gelten als Enden des Wals die Spitze des Oberkiefers oder bei Pottwalen der vorderste Teil des Kopfes und die Mitte der Kerbe zwischen den Schwanzflossen.
VI. Erforderliche Angaben
(24) a) Alle in Verbindung mit einem Walfangmutterschiff betriebenen Walfänger müssen diesem über Funk folgendes melden:
1. den Zeitpunkt, in dem jeder Wal gefangen wurde,
2. die Art des Wals und
3. seine Kennzeichnung nach Absatz 20 Buchstabe b.
b) Die unter Buchstabe a bezeichneten Angaben sind vom Walfangmutterschiff sofort in ein fortlaufend geführtes Buch einzutragen, das den Walfanginspektoren jederzeit zur Prüfung zugänglich sein muß; in das Buch sind ferner folgende Angaben einzutragen, sobald sie verfügbar sind:
1. der Zeitpunkt, in dem der Wal zur Verarbeitung heraufgehievt wurde,
2. die nach Absatz 23 gemessene Länge,
3. das Geschlecht,
4. bei weiblichen Tieren, ob sie säugend sind,
5. Länge und Geschlecht des Fötus, falls vorhanden, und
6. eine ausführliche Erklärung für jede Verletzung des Übereinkommens.
c) Die Landstationen müssen ein Buch ähnlich dem unter Buchstabe b
führen, und alle dort genannten Angaben sind darin einzutragen, sobald sie verfügbar sind.
d) Über „Kleinwalfang'', der von der Küste aus oder durch
Hochseeflotten durchgeführt wird, muß ein Buch ähnlich dem unter Buchstabe b geführt werden, und alle dort genannten Angaben sind darin einzutragen, sobald sie verfügbar sind.
(25) a) Alle Vertragsregierungen melden der Kommission für alle in Verbindung mit Walfangmutterschiffen und Landstationen betriebenen Walfänger folgende Angaben:
1. die zur Erlegung jedes Wals angewandten Methoden, ausgenommen Harpunen und insbesondere Druckluft;
2. die Anzahl der getroffenen, aber verlorenen Wale.
b) Fahrzeuge, die „Kleinwalfang'' betreiben, und Alteingesessene,
welche die in Absatz 1 aufgeführten Arten fangen, müssen ein Buch ähnlich dem unter Buchstabe a führen, und alle dort genannten Angaben sind dann einzutragen, sobald sie verfügbar sind, und von den Vertragsregierungen an die Kommission weiterzuleiten.
(26) a) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf jeder Kalenderwoche Angaben über die Anzahl von Bartenwalen nach Arten zu notifizieren, die in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite von allen der Hoheitsgewalt jeder Vertragsregierung unterstehenden Walfangmutterschiffen oder dazugehörigen Walfängern gefangen werden; hat nach Ansicht des Sekretärs der Internationalen Walfangkommission die Anzahl Wale jeder einzelnen dieser Arten 85 vH der von der Kommission gegebenenfalls festgesetzten Gesamtfanggrenze erreicht, so sind die erwähnten Angaben über die Anzahl Wale jeder dieser gefangenen Arten am Ende jedes Tages zu notifizieren.
b) Hat es den Anschein, daß die nach Absatz 11 höchstzulässige Fangmenge vor dem 7. April eines Jahres erreicht wird, so setzt der Sekretär der Internationalen Walfangkommission anhand der vorliegenden Angaben den Tag fest, an dem die höchste Fangmenge jeder dieser Arten als erreicht gilt; es notifiziert diesen Tag spätestens vier Tage im voraus dem Kapitän jedes Walfangmutterschiffes und jeder Vertragsregierung. Das Fangen von Bartenwalen durch Walfangmutterschiffe oder dazugehörige Walfänger oder der Versuch ist nach Mitternacht des festgelegten Tages in den Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite verboten.
c) Nach Artikel VII des Übereinkommens ist jedes Walfangmutterschiff, das in Gewässern südlich von 40 Grad südlicher Breite Walfang zu betreiben beabsichtigt, zu notifizieren.
(27) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind für alle Walfangmutterschiffe und Fangboote folgende statistische Angaben zu notifizieren:
a) die Anzahl der gefangenen Wale jeder Art, die Anzahl der davon verlorengegangenen Wale und die Anzahl der auf jedem Walfangmutterschiff oder in jeder Landstation verarbeiteten Wale,
b) die Gesamtmenge an Öl jeder Qualität und die Mengen an Fischmehl, Dünger (Guano) und sonstiger draus gewonnener Erzeugnisse, zusammen mit
c) Einzelheiten über jeden auf dem Walfangmutterschiff, in der Landstation oder bei „Kleinwalfang'' verarbeiteten Wal wie den Tag und den ungefähren Breiten- und Längengrad des Fangorts. Art und Geschlechts des Wals, seine länge (Anm.: richtig: Länge) und, falls er einen Fötus trägt, Länge und Geschlecht des Fötus, sofern feststellbar.
Die unter den Buchstaben a und c genannten Angaben werden bei der Eintragung überprüft; der Kommission sind auch alle Angaben zu notifizieren, die etwa über die Abkalbgründe sowie über die Wanderungen der Wale gesammelt oder beschafft werden.
(28) a) Nach Artikel VII des Übereinkommens sind für alle Walfangmutterschiffe und Fangboote folgende statistische Angaben zu notifizieren:
1. Name und Bruttoraumgehalt jedes Walfangmutterschiffs;
2. für jedes zu einem Walfangmutterschiff oder einer Landstation gehörende Fangboot
i) Angaben über Beginn und Ende des Walfangs in der Fangzeit,
ii) Anzahl der Tage, an denen jedes Fangboot sich während der Fangzeit auf den Fanggründen aufhält,
iii) Bruttoraumgehalt, Pferdestärke, Länge und sonstige Eigenschaften jedes Fangboots; Fahrzeuge, die nur als Schleppboote verwendet werden, sollen als solche angegeben werden;
3. ein Verzeichnis der Landstationen, die während der betreffenden Zeitspanne in Betrieb waren, sowie gegebenenfalls die Anzahl der von Flugzeugen täglich beim Absuchen geflogenen Meilen.
b) Die nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffer iii erforderlichen
Angaben sollen auch zusammen mit folgenden Angaben in das in Anhang A im Muster (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dargestellte Logbuch eingetragen und der Kommission übermittelt werden:
1. nach Möglichkeit die mit den verschiedenen Aufgaben der Fangoperation täglich verbrachte Zeit;
2. etwaige Änderungen der Maßnahmen nach Buchstabe a Nummer 2 Ziffern i bis iii oder Buchstabe b Nummer 1 oder aus anderen geeigneten Indikatoren für Fangunternehmungen bei „Kleinwalfang'' stammende Angaben.
(29) a) Nach Möglichkeit entnehmen alle Walfangmutterschiffe und Landstationen jedem gefangenen Wal folgende Teile und erstatten darüber Bericht:
1. beide Ovarien oder das Gesamtgewicht beider Hoden,
2. mindestens einen Ohrpfropf oder einen Zahn (vorzugsweise den ersten Unterkieferzahn).
b) Nach Möglichkeit sind bei „Kleinwalfang'' von der Küste aus
oder durch Hochseeflotten ähnliche Teile wie die unter Buchstabe a beschriebenen zu entnehmen und ist darüber zu berichten.
c) Alle nach den Buchstaben a und b entnommenen Teile sind
ordnungsgemäß mit der Plattform- oder einer anderen Kennziffer des Wals zu beschriften und in geeigneter Weise aufzubewahren.
d) Die Vertragsregierungen sorgen dafür, daß die nach den Buchstaben a und b entnommenen Gewebeproben und Teile so bald wie möglich untersucht werden, und berichten der Kommission über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.
(30) Eine Vertragsregierung stellt dem Sekretariat beabsichtigte wissenschaftliche Genehmigungen zur Verfügung, bevor sie erteilt werden und so rechtzeitig, daß der Wissenschaftliche Ausschuß in der Lage ist, sie zu überprüfen und zu beurteilen. Die beabsichtigten Genehmigungen sollen folgendes enthalten:
a) Ziele des Forschungsvorhabens;
b) Anzahl, Geschlecht, Größe und Bestand der zu fangenden Tiere;
c) Möglichkeiten für Wissenschaftler anderer Nationen, an dem Forschungsvorhaben teilzunehmen, und
d) mögliche Auswirkung auf die Erhaltung des Bestands.
Die beabsichtigten Genehmigungen werden vom Wissenschaftlichen Ausschuß nach Möglichkeit während der Jahrestagungen überprüft und beurteilt. Sollen Genehmigungen vor der nächsten Jahrestagung erteilt werden, so übersendet der Sekretär die beabsichtigten Genehmigungen den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Ausschusses auf dem Postweg zur Beurteilung und Überprüfung. Vorläufige Ergebnisse von Forschungsvorhaben auf Grund der Genehmigungen sollen dem Wissenschaftlichen Ausschuß auf der nächsten Jahrestagung zur Verfügung gestellt werden.
(31) Eine Vertragsregierung übermittelt der Kommission Exemplare aller ihrer amtlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften über Wale und den Walfang sowie deren Änderungen.