Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertlit b (aufgehoben)
§ 1.
Den in dieser Verordnung enthaltenen Verboten und Beschränkungen unterliegen
a) alle Geschirre und Geräte, die zur Gewinnung, Herstellung, Aufnahme, Aufbewahrung oder zum Transport von Lebensmitteln bestimmt sind, soweit sie mit Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommen,
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 823/1994)
§ 9aufgehoben
§ 9.
(1) Die im § 2 Abs. 1, im § 3 und im § 4 Abs. 1 für Geschirre und Geräte vorgesehenen Verbote finden auf die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten und Verkaufen von Kinderspielzeug, das eine Nachbildung von Eß-, Trink- und Kochgeschirren darstellt, Anwendung.
(2) Es ist verboten, Kinderspielzeug im Sinne des Abs. 1 aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem Metall herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten oder zu verkaufen.
(3) Es ist verboten, Spielzeug für Säuglinge und Kleinkinder aus Kautschuk oder synthetischem Kautschuk der im § 7 Abs. 1 beschriebenen Beschaffenheit herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten oder zu verkaufen.
Anmerkung
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