Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1 Z 1, Z 23, Z 23a (neu)
§ 1.
(1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:
1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von zeitverpflichteten Soldaten Militärpersonen auf Zeit,
2. Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,
… 32 unveränderte Absätze
3. Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen
Dienstverhältnisses,
4. Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei
a) Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,
b) Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und
c) Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,
5. Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand bei
a) Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,
b) Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und
c) Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,
6. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,
7. Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,
8. Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,
9. Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,
10. Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,
10a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung) auf die Hälfte und der Teilzeitbeschäftigung,
11. Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,
12. Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,
13. Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur
außergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens,
14. Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,
15. Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,
16. Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,
17. Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33 lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,
18. Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 18a, 30 oder 33 lit. c anzuwenden ist,
18a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden ist,
19. Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.
19a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
a) der Gewährung der erforderlichen freien Zeit und
b) der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare.
20. Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,
21. Feststellung des Arbeitserfolges,
22. Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,
23. Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,
23a. Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase,
24. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),
… 16 unveränderte Absätze
25. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,
26. Feststellung des Vorrückungsstichtages,
27. Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht
empfangener Leistungen und Stundung der Rückzahlung,
28. Feststellung des Pensionsbeitrages,
29. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,
30. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes und des Karenzurlaubsgeldes und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,
31. Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,
32. Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,
33. bei Lehrern:
a) Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,
b) Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,
c) Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Z 18a oder 30 anzuwenden ist,
d) Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,
e) Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete".
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.
§ 2geändertZ 3, Z 3 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 8 lit a, lit b, Z 9, Z 10 lit d, lit e (entfallen), Schlussteil · umnummeriert: Z 10 lit e, lit f, lit g
… 12 unveränderte Absätze
1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:
a) das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,
b) das Österreichische Statistische Zentralamt,
2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:
a) die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
b) die Wasserstraßendirektion,
c) das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
d) das Österreichische Patentamt,
e) die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,
f) die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,
g) die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,
h) die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;
3. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),
4. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
… 25 unveränderte Absätze
a) die Finanzlandesdirektionen,
b) die Finanzprokuratur,
c) das Österreichische Postsparkassenamt,
d) der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,
e) das Amt der Münze Österreich,
f) das Bundesrechenamt,
g) das Hauptpunzierungs- und Probieramt,
h) die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,
i) die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;
5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
a) die Sicherheitsdirektionen,
b) die Bundespolizeidirektionen,
c) die Landesgendarmeriekommanden,
d) die Gendarmeriezentralschule Mödling,
e) das Bundesasylamt;
den in den lit. a bis e angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen;
6. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
a) der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
b) die Generalprokuratur,
c) die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
d) die Oberstaatsanwaltschaften;
7. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
a) die Korpskommanden,
b) das Militärkommando Wien,
c) das Kommando der Fliegerdivision,
d) das Heeres-Materialamt;
8. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst kulturelle Angelegenheiten: die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien);
10. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und, Forschung und Kunst:
a) die Universitäten (der Rektor, der Universitätsdirektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
b) die Kunsthochschulen (der Rektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
c) die Akademie der bildenden Künste in Wien (der Rektor, der Bibliotheksdirektor oder der Direktor der Gemäldegalerie für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),
d) die Bundesversuchs- das Bundesforschungs- und Forschungsanstalt Prüfzentrum Arsenal,
den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 6, 7, 9 bis 11, 13 bis 23, 26, 30 und 31 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen übertragen; den in den lit. e und f angeführten Dienstbehörden dem Bundesdenkmalamt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13 bis 20 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen; den in den dem lit. g f und h g angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 10, 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 genannten Angelegenheiten übertragen.
§ 5geändertAbs 3 (neu)
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1981 in Kraft.
(2) Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, BGBl. Nr. 377, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 4/1979, tritt mit Ablauf des 31. März 1981 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 540/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft. Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem 1. September 1995 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. August 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.