Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13neu
§ 13.
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen schriftlich zu erklären, ob eine Beihilfe nach § 8 Z 2 oder 3 gewährt wird. Bei Festsetzung der Beihilfenhöhe ist nach den in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien vorzugehen. Die darin genannten Prozentsätze sind Höchstsätze. Sie dürfen bei Kumulierungen mit anderen Förderungen aus demselben Titel nicht überschritten werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Beihilfen besteht nicht.
§ 18neu
Wirksamkeitsdauer
§ 18.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(2) Vom Bund übernommene Verpflichtungen auf Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz werden nicht verlängert, sie erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 1988.
Anl. 1neu
Anlage
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zu § 13 Abs. 1
Richtlinien
für die Festsetzung der Beihilfenhöhe
1. Bei der Festsetzung der Beihilfenhöhe innerhalb nachfolgender
Prozentrahmen ist insbesondere auf die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des antragstellenden Bergbauberechtigten sowie auf die volkswirtschaftliche Bedeutung des zu fördernden Vorhabens Bedacht zu nehmen.
2. Beihilfen zu den Kosten der Aufsuchung:
- in der Regel ..................................... bis 50%
- bei besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung ... bis 65%
- bei hohen Risiken auf Grund schwieriger
geologisch-lagerstättenkundlicher Verhältnisse ... bis 80%
3. Beihilfen zu den Kosten der Vorbereitung der
Gewinnung in neuen Bereichen ....................... bis 50%
4. Beihilfen zu den Kosten für Investitionen:
- Ersatzinvestitionen bei nicht aktiv gebarenden
Bergbauberechtigten .............................. bis 50%
- Investitionen bei aktiv gebarenden
Bergbauberechtigten .............................. bis 25%
- Sonderinvestitionen bei aktiv gebarenden
Bergbauberechtigten durch Zinsenstützung in der
Größenordnung .................................... von 8-10%,
abgezinst auf 5 Jahre
5. Beihilfen zur Abdeckung von Lasten, die aus der
Umstrukturierung einzelner Bergbaue herrühren und
nicht im Zusammenhang mit der laufenden Förderung
stehen (Umweltschutz-, Landschaftsschutz- und
Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit
Stillegungen) ...................................... bis 100%
6. Beihilfen zu Umweltschutz-, Landschaftsschutz- und
Sicherheitsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der
laufenden Förderung stehen ......................... bis 25%
7. Beihilfen zur Abdeckung von Betriebsverlusten,
sofern sie
a) 25% des Jahresumsatzes des jeweiligen
Bergbaubetriebes nicht übersteigen und
b) für jede erzeugte Tonne und jeden einzelnen
Bergbaubetrieb die Differenz zwischen den
vorhersehbaren durchschnittlichen Kosten und
den im folgenden Haushaltsjahr durchschnittlich erzielbaren Erlösen nicht überschritten wird.
8. Beihilfen zu den tatsächlichen Kosten der
endgültigen Beendigung der Bergbautätigkeit
(Stillegung) einschließlich der Kosten für die
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung
der Bergbautätigkeit im Sinne des § 182 des
Berggesetzes 1975 .................................. bis 100%
9. Beihilfen für Vorhaben zur Überbrückung von
Notstandsfällen im technischen Bereich ............. bis 100%