Änderungen zwischen den Fassungen
§ 33bgeändertAbs 10, lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil (neu)
… 9 unveränderte Absätze
§ 33b. Emissionsbegrenzung
(1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben.
(2) Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe darf nur so weit und so lange bewilligt werden, als nach dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls Emissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen. Dabei sind für die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe Fristen zu bestimmen, die bei der Bewilligung nach Abs. 2 nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionswerte für bestehende (§ 33c) und neu zu bewilligende Anlagen sind, soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine derartige Verordnung bedarf hinsichtlich des zugrundezulegenden Standes der Technik zur Abwasserreinigung und der Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
(4) Die Auswahl schädlicher und gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe sowie die Festlegung von Emissionswerten (Abs. 3) hat insbesondere unter Bedachtnahme auf Art, Herkunft und spezifische Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer Reinigung dienenden Anlagen zu erfolgen.
(5) Zugleich mit der Festlegung der Emissionswerte (Abs. 3 und 4) sind die erforderlichen Regelungen über die bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.
(6) Bestehen Verordnungen zur Emissionsbegrenzung nach Abs. 3, so dürfen strengere als die darin getroffenen Emissionsbeschränkungen durch Vorschreibung von Auflagen nur dann getroffen werden, wenn dies auf Grund der Vorbelastung der Gewässer oder auf Grund von Regelungen nach den §§ 33 Abs. 2, 33d, 34, 35 oder 54 notwendig ist.
(7) Die Abs. 1, 3, 4 und 5 sind auch auf wesentliche Eigenschaften von Abwässern wie pH-Wert, Farbe, Geruch, Anteil an absetzbaren Stoffen, Temperatur, Toxizität usw. sinngemäß anzuwenden, sofern dies zur Erreichung des Reinhaltezieles erforderlich ist.
(8) Das Erreichen der nach den vorstehenden Bestimmungen vorgeschriebenen Emissionswerte durch Verdünnung des Abwassers ist unzulässig.
(9) Zur Sicherung einer ausreichenden Abwasserreinigung können Vorschreibungen nach Abs. 1 und 2 auch für Abwasserteilströme getroffen werden.
(10) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation dürfen weniger strenge Regelungen als in einer Verordnung nach Abs. 3 nur getroffen werden, wenn mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten der Emissionswerte technisch nicht möglich ist, das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt und die Überschreitung im Hinblick auf die örtlichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn
a) das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt, oder wenn
b) die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.
Die Beweislast trifft den Bewilligungswerber. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen.
Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(11) Die Wasserrechtsbehörde hat jedermann auf Antrag darüber Auskunft zu erteilen, welche Emissionen für ein Vorhaben auf Grund dieses Gesetzes bewilligt worden sind und welche Beschaffenheit (Frachten, Konzentrationen, sonstige Eigenschaften) das tatsächlich abgeleitete Abwasser aufweist. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren. Derartige Anträge unterliegen keiner Gebührenpflicht.
§ 33cgeändertAbs 1; Abs 2; Abs 4; Abs 5
§ 33c. Sanierung von Altanlagen
(1) Bei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach § 33b Abs. 3 und 4 für bestehende Anlagen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Fristen zu bestimmen, innerhalb deren zum Zeitpunkt der Erlassung des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen diesen Emissionswerten anzupassen sind. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten.
(2) Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung Inkrafttreten der Verordnung der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.
(3) Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung festgelegten Sanierungsfristen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter zu verkürzen, wenn
a) die Emission das Dreifache der in der Verordnung festgelegten Emissionswerte überschreitet oder
b) die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
(4) Über begründeten Antrag des Wasserberechtigten hat die für die Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde unbeschadet des Abs. 3 in Abwägung des Ausmaßes der sich aus der Sanierung ergebenden Emissionsminderung, des für die Sanierung erforderlichen Aufwandes sowie der bei der Verlängerung zu erwartenden Gewässerbelastung die Sanierungsfrist um höchstens fünf Jahre zu verlängern. Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Abs. 3 um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; die Beweislast trifft den Antragsteller. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
(5) Die Fristen nach Abs. 1, 2 und 4 sind ferner zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder daß er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Abs. 3 bleibt unberührt. 1 bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; die Beweislast trifft den Antragsteller. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
(6) Bei fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 bis 5 bestimmten Fristen findet § 27 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.
(7) Soweit nach Abs. 1 für bestehende Anlagen bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, sind weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3 und 4 nicht vorzunehmen. § 21a bleibt unberührt.
§ 33fgeändertAbs 3
§ 33f. Grundwassersanierung
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung für solche Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, daß die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Werden in einem Grundwassergebiet nach Abs. 1 festgelegte Schwellenwerte nicht nur vorübergehend überschritten, hat der Landeshauptmann mit Verordnung den betreffenden Bereich als Grundwassersanierungsgebiet zu bezeichnen. Für ein solches Grundwassersanierungsgebiet hat der Landeshauptmann durch Verordnung anzuordnen, daß jedermann durch dessen Handlungen oder Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können, verpflichtet ist, in zumutbarem und erforderlichem Umfang seine Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen über den Anfall und die Verwendung der in Betracht kommenden Schadstoffe oder über den Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist. Hiebei ist auch die Art der Aufzeichnungen und der Bekanntgabe der Ergebnisse an die Behörde festzulegen.
(3) Nach Maßgabe des Ergebnisses der Untersuchungen nach Abs. 2 hat der Landeshauptmann, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher oder aber auf Grund von eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auf Grund von Umweltprogrammen oder gleichgerichteten Maßnahmen zur Gänze behoben werden kann, durch Verordnung jene zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen und oder Reinhaltemaßnahmen zu verfügen, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des Grundwassers unter den Schwellenwert zu senken. Vor Erlassung einer derartigen Verordnung ist die Landes-Landwirtschaftskammer Landes- Landwirtschaftskammer und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu hören. Eine solche Verordnung ist außer Kraft zu setzen, wenn der für ihre Erlassung maßgebliche Schwellenwert drei Jahre lang unterschritten wird.
(4) Der Landeshauptmann hat über begründeten Antrag von Anordnungen nach Abs. 3 Ausnahmen zu gewähren, soweit die Einhaltung der Anordnung im Einzelfall eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellen würde und der Betroffene nachweist, daß von seinen Maßnahmen und Anlagen die in Betracht kommenden Auswirkungen auf das Grundwasser nicht ausgehen.
(5) Weitergehende Anordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf gestützten Verordnungen bleiben unberührt. Desgleichen werden bestehende Regelungen im Sinne der §§ 34 und 35 durch weitergehende Anordnungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht berührt.
(6) Wenn aus einer Verordnung gemäß Abs. 3 schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile in der sonst rechtmäßigen Nutzung von Anlagen und Grundstücken erwachsen, die eine Einkommensminderung von mehr als 20 vH bewirken, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe des jeweiligen Bundesvoranschlages Zuschüsse bis höchstens 50 vH der hiedurch bewirkten, das Ausmaß von 20 vH übersteigenden nachweislichen Einkommensminderung gewähren, wenn seitens des betreffenden Landes ein mindestens gleich hoher Zuschuß geleistet wird. Ein Rechtanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Einkommensminderung bezieht sich in der Land- und Forstwirtschaft auf Einschränkungen der ordnungsgemäßen Bodennutzung (§ 32 Abs. 8) auf den betroffenen Grundflächen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder Richtlinien für die Gewährung der Förderung aufzustellen. Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und in geeigneter Weise zu verlautbaren.
§ 33ggeändertAbs 1; Abs 2
§ 33g.
Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:
(1) Anlagen zur Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW60 EW tief 60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn sie baubehördlich bewilligt wurden und bewilligungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet bei Anlagen mit zumindest teilbiologischer Abwasserbehandlung am 31. wenn für sie eine baubehördliche oder eine inzwischen abgelaufene wasserrechtliche Bewilligung vorlag und sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet am 31. Dezember 1998, bei anderen Anlagen am 31. Dezember 1996, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordung (Anm.: Richtig: Verordnung) gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die §§ 27 und 29 sind nicht anzuwenden.
(2) Ist nach verläßlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluß an eine in erster Instanz bewilligte öffentliche Kanalisation vorgesehen bis längstens 31. Dezember 2003, in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von nicht größer als 15 000 EW entsorgt werden soll, bis 31. Dezember 2005, zu erwarten, kann durch der Landeshauptmann mit Verordnung des Landeshauptmannes die in Abs. 1 bestimmte Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützten geschützte Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Dies bis zu diesen Zeitpunkten verlängern; dies gilt nicht für Anlagen in Grundwassersanierungsgebieten.
(3) Indirekteinleiter (§ 32 Abs. 4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden.