Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17geändertAbs 1
9. Hauptstück
Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 17.
(1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen'' über. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Zum Eigentumsübergang auf die Österreichischen Bundesbahnen ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(2) Der Bund hat für eine ausreichende Kapitalausstattung der Österreichischen Bundesbahnen zu sorgen, die eine Geschäftsführung auf gesunder finanzieller Basis ermöglicht.
… 16 unveränderte Absätze
(3) Die Beteiligungen des Bundes an der Österreichischen Verkehrskreditbank Aktiengesellschaft;
(4) Für die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten. Diese Vermögensübertragungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 und lösen keine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 aus.
§ 25geändertAbs 5 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
4. Teil
Inkrafttreten
§ 25.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der §§ 1, 4 bis 12, 14, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 20, 21 Abs. 1, 22 sowie 23 mit 1. Jänner 1993, hinsichtlich der §§ 2, 3, 13, 16, 17, 19 Abs. 2 sowie 21 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abs. 1 tritt das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, außer Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 182/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 sowie § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(4) § 21 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(5) § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft; die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 festgelegten Kriterien sind bis zum Wirksamwerden der Festsetzung der Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze nach § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 anzuwenden.