Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4cneu
Stichtag für das Vorliegen der Ertragsdaten
§ 4c.
(1) Der in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 452/1999 genannte Stichtag für das Vorliegen der Daten über die Höhe des Ertrages an nichtgeriffeltem Flachs- und Hanfstroh ist der 31. Mai des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
(2) Wird der in der Verordnung (EG) Nr. 452/1999 festgelegte Mindestertrag laut den in Abs. 1 genannten Daten nicht erreicht, so hat die AMA den Erzeuger davon zu verständigen und auf dessen Antrag nach einer Kontrolle der Lagermengen vor Ort deren Schätzgewicht für die Berechnung der Beihilfe zu berücksichtigen.