§ 5. Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat jedem Abnehmer des von ihm in Verkehr gebrachten Trinkwassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung auf Nitrat bekanntzugeben oder die Ergebnisse in einer anderen geeigneten Weise zu veröffentlichen.