§ 7. Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat jedem Abnehmer des von ihm in Verkehr gebrachten Trinkwassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen auf Pestizide bekanntzugeben oder die Ergebnisse in anderer geeigneter Weise zu veröffentlichen.