Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 1 Z 3 bis Z 5; Abs 2; Abs 3 (neu)
Jahreskostenbemessung
§ 2.
(1) Die BWA hat auf Grund des von ihr gemäß § 6 WAG zu erstellenden Jahresabschlusses bis ehestmöglich, spätestens zwei Monate nach Übermittlung des erstellten Jahresabschlusses an den Bundesminister für Finanzen bis zum 30. September jeden Jahres, folgende Beträge zu ermitteln bzw. folgende Berechnungen gemäß den folgenden Z 1 bis 6 und Abs. 2 vorzunehmen:
1. Die Gesamtkosten (nach Abzug der Erträge) der BWA im vorangegangenen Kalenderjahr;
2. die anteilige Berechnung des auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 WAG nach Abzug der Prüfungskosten nach § 3 jeweils insgesamt entfallenden Betrages;
3. die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 WAG im Einzelnen einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der gemeldeten Geschäfte, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 zu gewichten und darauf die Kosten der laufenden Aufsicht verursachungsgemäß aufzuteilen sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind bis zum Jahr 1998 die Devisenfixing-Kurse der OeNB und ab dem Jahr 1999 die Richtkurse der EZB des Geschäftsabschlußtages heranzuziehen. Die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 WAG für das Jahr 1997 im einzelnen entfallenden Beträge sind auf Basis einer im Sinne dieser Bestimmung für das Jahr 1998 durchzuführenden Anteilsberechnung zu ermitteln;
4. die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 WAG mit Ausnahme des Bundes im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den insgesamt ausgegebenen inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumenten Instrumente, die im betreffenden Kalenderjahr an der Wiener Börse amtlich notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren und mit im Jahresdurchschnitt berechneten Kurswerten bewertet sind. Die BWA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben der Wiener Börse AG über die amtlich notierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente im Verhältnis der Prozentsätze nach § 1 Abs. 1 und 3 zu gewichten sind. Emissionen bis 1 Million Euro oder 14 Millionen Schilling ist ein Gewicht von 90 vH und Emissionen, die 1 Million Euro oder 14 Millionen Schilling übersteigen, ist ein Gewicht von 100 vH beizumessen. Die Wiener Börse AG hat der BWA die entsprechenden Referenzdaten auf ihre Kosten für das Jahr 1998 bis zum 30. September 1999, ansonsten bis zum 31. März eines jeden Jahres Folgejahres zur Verfügung zu stellen;
5. die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 WAG im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften an den gesamten Umsatzerlösen der Finanzdienstleistungsgeschäfte aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hiebei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zu berücksichtigen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben der BWA auf ihre Kosten die von Abschlußprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 31 30. Juli Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20 Abs. 4 WAG entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren ist jenes Geschäftsjahr das vorangegangene, das bis zum 31. Dezember jenes Kalenderjahres, für das die Kosten zu berechnen sind, endet. Für die Jahre 1997 und 1998 werden vorläufig keine Kosten verrechnet. Die Kosten dieser Jahre werden im Jahr 2000 auf sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zum 31. Dezember 1999 über eine Konzession verfügen, umgelegt.
6. den nach Abzug der gemäß Z 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 ermittelten Beträge von den gemäß Z 1 ermittelten Gesamtkosten auf den Bund gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 WAG entfallenden Betrag.
(2) Die BWA hat jedem Kostenpflichtigen die auf ihn gemäß Abs. 1 und 3 entfallenden Jahresgesamtkosten bis zum 31. Oktober des Folgejahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Gesamtjahreskosten für das Jahr 1997 sind den Kostenpflichtigen bis zum 30. Juni 1999 vorzuschreiben. Die vorgeschriebenen Beträge sind auf einen vollen Eurobetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet.
(3) Ergibt sich auf Grund der gemäß Abs. 1 erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 30 Euro je Kostenbescheid, so hat die Kostenvorschreibung zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der BWA für volle 30 Euro zu erfolgen. Die BWA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten zunächst einen Mindestpauschalbetrag von 30 Euro je Kostenpflichtigem anzusetzen und den auf den Gesamtkostenanteil entfallenden Differenzbetrag gemäß Abs. 1 zu berechnen.