Änderungen zwischen den Fassungen
§ 102aufgehoben
unbeweglicher Sachen.
§ 102.
(1) Für die Bewertung unbeweglicher Sachen ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich.
(2) Der Wert unbeweglicher Sachen ist nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu ermitteln, wenn dies von einer Partei beantragt wird oder aus besonderen Gründen, insbesondere zum Schutz Pflegebefohlener, erforderlich ist.
(3) Im Übrigen sind unbewegliche Sachen mit dem Dreifachen ihres Einheitswerts anzugeben.