Inventar nach Besitzern geistlicher Pfründen.
§. 107.
Hat der Erblasser eine geistliche Pfründe besessen, so ist zur Errichtung des Inventars, den darüber ertheilten besonderen Vorschriften gemäß, ein geistlicher Commissär oder ein anderer Abgeordneter der Staatsverwaltung beizuziehen, das Vermögen der Pfründe von dem eigenen Vermögen des Verstorbenen abzusondern und jedes derselben in ein eigenes Verzeichniß zu bringen. Dabei muß mit Hilfe der Stiftungsurkunden und des Inventars der Pfründe der Betrag berechnet, und nöthigenfalls durch Sachverständige festgesetzt werden, welchen die Pfründe an die Verlassenschaft zu fordern oder derselben zu ersetzen hat. Dem Patron soll auch von der Errichtung des Inventars vorhinein Nachricht gegeben, und dabei auf seine Kosten zu erscheinen gestattet werden.
In wieferne in einigen Kronländern zur Errichtung der Inventur über den Nachlaß eines Mitgliedes der höheren katholischen Geistlichkeit auch ein Vertreter des Staatsschatzes und Abgeordnete der politischen Behörden beizuziehen sind, bestimmen die dort bestehenden besonderen Vorschriften.