Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 108aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 108↗RIS↗
Inventar über Lehen- oder Fideicommiß-Güter.
§. 108.
War der Erblasser Nutznießer eines Fideicommisses, so ist in dem Fideicommiß-Inventar nicht nur das wirklich vorgefundene Vermögen zu beschreiben, sondern auch zu bemerken, ob alle nach der letztwilligen Anordnung des Fideicommiß-Stifters und nach den älteren Inventarien zu dem Fideicommisse gehörigen Güter und Fahrnisse vorhanden seien, oder wieviel davon fehle.
Befinden sich auf dem Fideicommiß-Gute zu dem frei vererblichen Vermögen gehörige Früchte oder andere Fahrnisse, so muß darüber ein eigenes Inventar verfertigt werden.
Dieselben Vorschriften gelten auch für Lehen.