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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 109aufgehoben
in Kraft 15.01.1924 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 109↗RIS↗
Unterfertigung und Ueberreichung des Inventars.
§. 109.
Das Inventar ist von den Gerichtsabgeordneten, den Sachverständigen und den bei der Verfassung desselben anwesenden Betheiligten zu unterschreiben und sammt allen Beilagen dem Gerichte zu überreichen, welches dasselbe nach vorausgegangener Prüfung aufzubewahren, und Jedermann auf Verlangen Abschrift davon zu ertheilen hat.