Zusammenstellung der Theil-Inventare
in ein Haupt-Inventar.
§. 110.
Wenn das frei vererbliche Vermögen des Erblassers in mehreren Abtheilungen inventirt wurde, so müssen von der Abhandlungsbehörde alle diese Theil-Inventarien summarisch in ein einziges Inventar, welches das ganze Vermögen des Erblassers umfaßt, zusammengetragen werden.
Das Formulare Nr. II enthält das Beispiel eines Verlassenschafts-Inventars.