Kosten der Aufnahme des Inventars.
§. 111.
Die Kosten für die Errichtung der Inventur hat in der Regel die Verlassenschaftsmasse zu tragen.
Die Kosten für die Errichtung der Inventur über Fideicommiß-, Lehen- und Substitutions-Erbschaften fallen Demjenigen zur Last, auf welchen der Genuß dieser Güter nach dem Erblasser übergeht.