Rechtstracker.at
Norm
AußStrG
Fassungen
§ 115 AußStrG
BGBl
§ 115 AußStrG
Judikatur
§ 115 AußStrG
§ 115 AußStrG
Fassungsvergleich zu
AußStrG
×
alle §§
§ 115
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
§ 115
aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF
RGBl. Nr. 208/1854
· aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 111/2003
§ 115↗
RIS↗
Sechster Abschnitt.
Von der Erbserklärung.
Abforderung der Erbserklärung.
§. 115.
Bei den Gerichtshöfen ist die Erbserklärung in der Regel (§. 4) schriftlich anzubringen, daher das Gericht dem Erben oder dessen gesetzmäßigen Vertreter eine angemessene Frist zu deren Ueberreichung zu bestimmen hat.