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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 115aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 115↗RIS↗
Sechster Abschnitt.
Von der Erbserklärung.
Abforderung der Erbserklärung.
§. 115.
Bei den Gerichtshöfen ist die Erbserklärung in der Regel (§. 4) schriftlich anzubringen, daher das Gericht dem Erben oder dessen gesetzmäßigen Vertreter eine angemessene Frist zu deren Ueberreichung zu bestimmen hat.