Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 120aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 120↗RIS↗
Folgen der versäumten Anbringung der Erbserklärung.
§. 120.
Wenn Erben, welche ihr Vermögen selbst zu verwalten berechtigt sind, bei der Tagsatzung nicht erscheinen, oder bei derselben, oder in der zur schriftlichen Erklärung (§. 115) bestimmten Frist keine Erbserklärung abgeben, so ist die Erbschaft ohne Rücksicht auf ihre Ansprüche bloß mit jenen, welche sich zu Erben erklärt haben, zu verhandeln und denselben in soferne sie darauf Ansprüche haben, einzuantworten. Dieses ist daher den Erben entweder schon bei der ersten Vorladung zur Tagsatzung oder Abforderung der schriftlichen Erklärung oder, wenn es damals nicht für nothwendig befunden worden wäre, im Falle eines Säumnisses bei der Bestimmung einer neuerlichen Tagsatzung oder Frist ausdrücklich zu erinnern.
Die Vertreter minderjähriger oder unter Curatel stehender Erben sind nöthigenfalls durch angemessene Zwangsmittel anzuhalten, die Erbschaft anzutreten, oder die erforderliche Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zur Ausschlagung derselben beizubringen.