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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 121aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 121↗RIS↗
Erfordernisse der Erbserklärung.
§. 121.
Jeder Erbe hat zur Antretung der Erbschaft eine mit den Erfordernissen der §§. 799 und 800 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches versehene Erbserklärung beizubringen.
Dieses gilt selbst dann, wenn die Legatare, nachdem die durch den letzten Willen berufenen und die gesetzlichen Erben der Erbschaft entsagt haben, verhältnismäßig als Erben betrachtet werden wollen. (§ 726 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.)