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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 122aufgehoben
in Kraft 15.01.1924 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 122↗RIS↗
§. 122.
Jede Erbserklärung muß von dem Erben oder dessen ausgewiesenen Vertreter eigenhändig unterschrieben werden. Jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung ist von dem Gerichte anzunehmen, und bei den Abhandlungsacten aufzubewahren. Der Beweis des Erbrechtstitels kann auch nachträglich beigebracht werden. Um jedoch die in den §§. 810 und 819 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches erwähnten gerichtlichen Verfügungen zu erwirken, muß der Erbe sein Erbrecht gehörig ausweisen, wozu ihm die erforderliche Anweisung zu ertheilen ist.