§. 124.
Ist die Erbschaft auf Grundlage des Gesetzes abzuhandeln, so bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, wenn das nächste oder ausschließende Erbrecht des angeblichen Erben zweifelhaft ist, die allenfalls mit einem stärkeren oder gleichen Rechte vor oder mit ihm zur Erbfolge berufenen Personen zu vernehmen und nach Umständen, dem §. 128 gemäß, durch ein Edict vorzuladen.