Uebergabe erbloser Verlassenschaften
an den Fiscus.
§. 130.
Wird der Edictal-Vorladung ungeachtet in der festgesetzten Frist von Niemand ein Erbrecht angemeldet und ausgewiesen, so hat die Abhandlungsbehörde, ohne das eine Erbverhandlung zu pflegen wäre, den Nachlaß als erblos dem Fiscus zu übergeben, und zu diesem Ende der zuständigen Behörde die Anzeige davon zu machen. (§. 155.)