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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 131aufgehoben
in Kraft 15.01.1924 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 131↗RIS↗
Vorkehrungen, im Falle die Person des Erben
bekannt, dessen Aufenthalt aber unbekannt ist.
§. 131.
Ist dem Gerichte die Person eines Erben zwar bekannt, der Aufenthalt desselben aber unbekannt, so ist ein Curator für denselben zu bestellen, welchem zwar, wenn Aussicht vorhanden ist, den Abwesenden ausforschen und ihn von dem Erbfalle verständigen zu können, eine angemessene Frist hierzu bestimmt werden kann.
Läßt sich jedoch die Ausforschung des Abwesenden nicht erwarten, oder bleiben die Versuche hierzu ohne Erfolg, so hat das Gericht diesen Abwesenden auf Antrag des Curators, welchem hierin keine Zögerung zu gestatten ist, durch ein auf sechs Monate gestelltes Edict nach dem Formulare Nr. IV mit dem Beisatze von dem Erbfalle in Kenntniß zu setzen, daß die Erbschaft, wenn er während dieser Zeit weder selbst erscheinen, noch einen Bevollmächtigten bestellen sollte, in seinem Namen von dem Curator angetreten, die Abhandlung gepflogen und der ihm gebührende reine Nachlaß bis zum Beweise seines Todes oder seiner erfolgten Todeserklärung für ihn bei Gericht aufbewahrt werden würde. (§. 278 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.)