Kundmachung der Edicte.
§. 132.
Die in Folge der §§. 128 und 131 auszufertigenden Edicte sind bei Gericht anzuschlagen und dreimal den zu öffentlichen Kundmachungen in dem Kronlande bestimmten Zeitungsblättern einzuschalten, nach Umständen aber auch in anderen Kronländern und selbst im Auslande durch die Zeitungsblätter bekannt zu machen.
Wenn zu gleicher Zeit mehrere Fälle dieser Art vorkommen, so kann für mehrere Verlassenschaften ein einziges Edict ausgefertigt werden. Die Einrückungsgebühren sind aus der Verlassenschaft, oder wenn das Edict nur wegen einzelner Erbtheile erlassen wird, aus diesen zu bestreiten.
Stehen die Einrückungsgebühren zum Werte des Nachlasses oder des Erbteiles im Mißverhältnisse oder ist von der Einschaltung ein Erfolg nicht zu erwarten, so kann angeordnet werden, daß die Veröffentlichung durch die Zeitung nur einmal zu geschehen oder ganz zu unterbleiben habe. An ihre Stelle hat der Anschlag an die für öffentliche Kundmachungen bestimmte Stelle jener Ortsgemeinden, die nach den Umständen des einzelnen Falles für die Verlautbarung in Betracht kommen, oder die Verlautbarung in der in diesen Gemeinden sonst ortsüblichen Weise zu treten.