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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 133aufgehoben
in Kraft 15.01.1924 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 133↗RIS↗
Siebenter Abschnitt.
Von der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger.
Edicte zur Einberufung der Gläubiger.
§. 133.
Edicte zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger sind, den Bestimmungen der §§. 813 bis 815 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gemäß, auf Ansuchen der Erben oder Verlassenschafts-Curators nach dem Formulare Nr. V auszufertigen. Nach Umständen kann die Vorladung der Gläubiger mittelst des nämlichen Edictes geschehen, wodurch die Erben einberufen werden. Die Vorschrift des § 132, letzter Absatz, ist sinngemäß anzuwenden.