Anmeldung der Forderungen.
§. 135.
Werden die unbekannten Erben oder die Gläubiger aufgefordert, an einem bestimmten Tage vor Gericht zu erscheinen, so sind auch die bekannten Erben oder der Verlassenschafts-Curator zu dieser Tagsatzung vorzuladen. Ueber die bei derselben angemeldeten Erbschaftsansprüche und Forderungen wird ein eigenes Protokoll aufgenommen, welches den Abhandlungsacten beizulegen ist.
Darin muß der Name und der Wohnort jedes Erben oder Gläubigers oder seines Bevollmächtigten, die Beschaffenheit der Ansprüche oder Schuldforderungen und der Tag der Ausstellung der allenfalls vorgewiesenen Urkunden angemerkt werden. Schriftliche Anmeldungen sind diesem Protokolle beizufügen und die Erben oder der Verlassenschafts-Curator davon zu verständigen.