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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 138aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 138↗RIS↗
b) zur Befriedigung der hierländigen Gläubiger.
§. 138.
Für die Gläubiger aber, welche österreichische Staatsbürger oder hierlandes sich aufhaltende Fremde sind, und ihre Forderungen wider den Erlasser (Anm: Richtig: Erblasser) schon bei seinem Leben anhängig gemacht haben, oder doch vor der wirklichen Ausfolgung des Nachlasses klagbar machen oder gerichtlich anmelden, ist von den österreichischen Gerichtsbehörden jederzeit in so weit Sorge zu tragen, daß die Ausfolgung des Verlassenschaftsvermögens erst dann geschehen darf, wenn deren Befriedigung erfolgt, oder Sicherstellung für die Forderungen derselben geleistet ist.