§. 139.
Daher sind im Falle des Todes eines Ausländers stets alle Erben, Vermächtnißnehmer und Gläubiger der angeführten Art (§§. 137 und 138), welche auf den Nachlaß Ansprüche stellen zu können glauben, mittelst eines auf angemessene Frist auszufertigenden Edictes aufzufordern, ihre Forderungen binnen derselben so gewiß anzumelden, widrigenfalls der Nachlaß an die auswärtige Gerichtsbehörde oder die von derselben zur Uebernahme gehörig legitimirte Person ausgefolgt werden würde. Die Vorschrift des § 132, letzter Absatz, ist sinngemäß anzuwenden.
Die Aufforderung unterbleibt, wenn der Nachlaß den in § 72, Absatz 2, genannten Betrag nicht übersteigt; sie kann unterbleiben, wenn der Ausländer in Österreich weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte und nach den Umständen des Falles nicht anzunehmen ist, daß sich Beteiligte (§§ 137 und 138) melden werden. Ist die Aufforderung unterblieben, so darf der Nachlaß nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Todestag ausgefolgt werden.