Behandlung der Verlassenschaften von
Ausländern, welche hierlandes ihren
Hauptwohnsitz hatten.
§. 140.
Wird im Falle des Todes von Ausländern, welche ihren Hauptwohnsitz in dem österreichischen Staate hatten (§. 24), von den hierlandes befindlichen Erben um die Vornahme der Verlassenschaftsabhandlung durch die österreichische Gerichtsbehörde angesucht, so sind in dem auszufertigenden Edicte auch die allfälligen auswärtigen Erben und Vermächtnißnehmer aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden, widrigenfalls die Verhandlung von dem österreichischen Gerichte mit denjenigen Betheiligten, welche darum eingeschritten sind, vorgenommen werden würde. Meldet sich in Folge dieses Edictes, welches auch den auswärtigen Zeitungsblättern einzuschalten ist, Niemand, oder sind die sich Meldenden mit der Verhandlung vor dem österreichischen Gerichte einverstanden, so ist diese zu pflegen. Wird aber von Beteiligten, die sich gemeldet haben, auf die Verhandlung vor dem auswärtigen Richter gedrungen, so ist diesem Begehren zu willfahren.
Die Einschaltung des Ediktes in auswärtige Blätter kann unterbleiben, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursachen würde und die auswärtige Vertretungsbehörde von dem Todesfalle verständigt worden ist.