Besondere Vorschriften über die Verlassenschaften
türkischer Unterthanen.
§. 141.
Die Verlassenschaften türkischer, in dem österreichischen Staate verstorbener Unterthanen sollen, wenn die Erben bekannt und in dem österreichischen Staate ansäßig sind, und wegen Vornahme der Abhandlung einschreiten, hinsichtlich des hierlandes hinterlassenen beweglichen Vermögens von der nach dem Wohnsitze des Erblassers zuständigen österreichischen Gerichtsbehörde nach den österreichischen Gesetzen abgehandelt und den Erben eingeantwortet werden.