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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 141aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 141↗RIS↗
Besondere Vorschriften über die Verlassenschaften
türkischer Unterthanen.
§. 141.
Die Verlassenschaften türkischer, in dem österreichischen Staate verstorbener Unterthanen sollen, wenn die Erben bekannt und in dem österreichischen Staate ansäßig sind, und wegen Vornahme der Abhandlung einschreiten, hinsichtlich des hierlandes hinterlassenen beweglichen Vermögens von der nach dem Wohnsitze des Erblassers zuständigen österreichischen Gerichtsbehörde nach den österreichischen Gesetzen abgehandelt und den Erben eingeantwortet werden.