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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 142aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 142↗RIS↗
§. 142.
Sind die Erben unbekannt, oder wird es von den bekannten Erben verlangt, so sind alle Diejenigen, welche auf die Verlassenschaft einen Anspruch machen, durch Edict aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten anzumelden und gehörig darzuthun, widrigenfalls der ganze Nachlaß oder der entsprechende Theil desselben (§. 143) an die nächste ottomanische Mission verabfolgt werden würde.
Jedenfalls hat aber die nach dem vorhergehenden Paragraphe zuständige Gerichtsbehörde für die sichere Verwahrung der Effecten und Schriften des Verstorbenen Sorge zu tragen.