§. 143.
Werden keine Ansprüche angemeldet, oder wird durch die Angemeldeten die Masse nicht erschöpft, oder verlangen einige der betheiligten türkischen Unterthanen, daß ihr Erbtheil an die ottomanische Regierung verabfolgt werde, so ist entweder die ganze, oder nach gepflogener Abhandlung mit den sich meldenden Erben und nach Befriedigung der sonst angemeldeten und gehörig nachgewiesenen Ansprüche übrig bleibende Verlassenschaft an die nächste ottomanische Mission zu übergeben. Dieses hat auch mit jenem Theile der Verlassenschaft zu geschehen, auf welche türkische Unterthanen einen Anspruch angemeldet haben, wenn diese von anderen türkischen Unterthanen bestritten, und die Uebergabe an die ottomanische Mission von der einen oder anderen Partei verlangt wird.