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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 146aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 146↗RIS↗
§. 146.
Ist die Verlassenschaft aus einem der in den §§. 43 und 44 angeführten Gründe noch unter dem Gerichtssiegel, so muß die Veräußerung gerichtlich geschehen und der eingegangene Betrag deponirt oder die Verwendung desselben sogleich ausgewiesen werden.