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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 147aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 147↗RIS↗
Feilbietung.
§. 147.
Wenn an dem Nachlasse Erben betheiliget sind, deren Rechte das Gericht von Amtswegen wahrzunehmen hat, so hat die Veräußerung in der Regel durch öffentliche Versteigerung zu geschehen.