§. 148.
Zur Feilbietung hat das Gericht einen seiner Bediensteten zu bestimmen. Befinden sich die zu veräußernden Sachen im Sprengel eines anderen Bezirksgerichtes als desjenigen, das die Feilbietung angeordnet hat, so obliegt sie auf dessen Ersuchen jenem Bezirksgericht.
Bei der Vornahme der Feilbietung sind die in dem sechsten Hauptstücke von der freiwilligen Schätzung und Feilbietung enthaltenen Vorschriften zu beobachten.