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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 151aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 151↗RIS↗
§. 151.
Die Bezirksgerichte haben bei kleinen und weniger schwierigen Verlassenschaften sich zu bestreben, daß so viel möglich das ganze Abhandlungsgeschäft, nämlich die Todfallsaufnahme, die Inventur, die Erbserklärung, die wechselseitige Anerkennung des Erbrechtes, der Ausweis der den Erben obliegenden Verbindlichkeiten und nach Umständen die Erbtheilung, oder der endliche Erb-Ausweis in einem fortlaufenden Protokolle berichtiget und besonders, wo dürftige Erben einschreiten, diesen kein unnützer Zeitverlust verursacht werde.