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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 154aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 154↗RIS↗
Ausweis über die Berichtigung der
Verlassenschaftengebühren.
§. 154.
Welchen Einfluß das Gericht auf die Bemessung der von Verlassenschaften zu entrichtenden gesetzlichen Gebühren und zum Zwecke dieser Bemessung auf die Ermittlung des Activ- und Passivstandes zu nehmen haben, bestimmen besondere Vorschriften, vor deren Erfüllung die Verlassenschaft nicht eingeantwortet werden darf.