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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 155aufgehoben
in Kraft 23.08.1854 – 31.12.2004 · idF RGBl. Nr. 208/1854 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 155↗RIS↗
§. 155.
Von Verlassenschaften, welche als erblos dem Staate zufallen (§. 130), sind vor der Uebergabe an den Staatsschatz nur jene Gebühren zu berechnen und in Abzug zu bringen, welche den gar nicht oder nur theilweise aus dem Staatsschatze dotirten Fonden zukommen.