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Fassungsvergleich zu AußStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Außerstreitgesetz (AußStrG) (aufgehoben) 1
§ 157aufgehoben
in Kraft 15.01.1924 – 31.12.2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 § 157↗RIS↗
Ausweis über die Befolgung des letzten Willens.
§. 157.
In der Testamentsausweisung hat der Erbe darzutun, daß er die ihm in den §§ 158 bis 161a auferlegten Pflichten erfüllt hat.