§. 160.
Ist der Legatar minderjährig oder pflegebefohlen oder ist dessen Person noch ungewiß, so ist das Legat gerichtlich zu erlegen oder sonst gehörig zu versichern. Ein gerichtlicher Erlag ist nur zulässig, wenn der Wert der zu erlegenden Vermögenschaften die in § 192a, Absatz 1, aufgestellte Grenze übersteigt, andernfalls nur, wenn ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist. Ist der gerichtliche Erlag unzulässig, so tritt die Leistung an den gesetzlichen Vertreter an seine Stelle. Einem Legatar, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, ist der erfolgte Erlag oder die Sicherstellung des Vermächtnisses durch Edikt bekanntzumachen. Die Vorschrift des § 6, Absatz 2, findet Anwendung.