§. 161a.
Der Erbe hat vor der Einantwortung darzutun, daß er die in der letztwilligen Anordnung enthaltenen Aufträge (§ 709 a. b. G. B.) erfüllt oder die Erfüllung sichergestellt hat. Das Gericht kann die Überwachung der Erfüllung oder der Sicherstellung ablehnen, wenn sie keinem öffentlichen Interesse entspricht.