Ausweis über den Pflichttheil
pflegebefohlener Notherben.
§. 162.
Entsteht ein Zweifel, ob ein minderjähriger oder pflegebefohlener Notherbe in dem Pflichttheile verletzt sei, so muß von Amtswegen auf eine nach den Bestimmungen der §§. 783-789 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eingerichtete Pflichttheils-Ausweisung gedrungen werden.